Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Urheberrechtsverletzungen nach § 97a UrHG sind dies strafbewehrte Unterlassungserklärung und Aufwendungsersatz.
Im Falle der Verletzung der Unterlassungserklärung ist die Vertragsstrafe zu leisten.
Der Aufwendungsersatz enthält nach Ansicht des BGH ( I ZR 83/06
) auch die Kosten eines externen Anwaltes trotz interner Rechtsabteilung.
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist zudem Schadensersatz nach § 97 UrhG
zu erstatten.
Kosten können auch entstehen, wenn die Vernichtung, Herausgabe oder der Rückruf der Plagiate nach § 98 UrhG
verlangt werden kann und wird.
Auch der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG
und die Vorlage bestimmter Unterlagen nach § 101a
und 101b UrhG
kann mit nicht unerheblichen Aufwand und damit Kosten verbunden sein.
Die nicht von vorgenannten Paragrafen umfassten Ansprüche sind nach allgemeinen Gesetzen einzufordern (§ 102a UrhG
).
Ähnliches ist beim Wettbewerbsrecht geregelt.
Jedoch bestehen Besonderheiten. So kann ein Anspruch auf Unterlassung schon bei drohender Verletzung bzw. Zuwiderhandlung gegen die Schutzgüter der § 3
oder 7 UWG
bestehen. Im Übrigen kommt die Beseitigung der Handlung nach § 8 UWG
zum Tragen.
Eine wesentliche Erweiterung ist die Gewinnabschöpfung des § 10 UWG
bei vorsätzlichem Handeln.
Der Schadensersatz richtet sich nach § 9 UWG
und der Aufwendungsersatz nach § 12 UWG
. Zu diesem Aufwendungsersatz gehören wieder die Rechtsverfolgungskosten (BGH I ZR 83/06
).
So schön die Aufzählung ist, enthält Sie jedoch keine Beweislastumkehr, sodass Sie alle Ansprüche beweisen müssen. Dazu gehört auch das Verschulden des Abgemahnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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