Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und insbesondere unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sofern eine Garantie vereinbart sein sollte, haben Sie grundsätzlich einen entsprechenden Anspruch gegen die Verkäuferin. Hierbei ist es unerheblich, ob diese zu ihrer Absicherung eine Versicherung hierüber abgeschlossen hat.
Allerdings ist zu bedenken, dass Sie angeben, die Garantie wäre „nur" mündlich vereinbart worden. Zum einen könnte, was mangels Kenntnis des Kaufvertragstextes nicht ersichtlich ist, für Weiterungen oder Änderungen des Vertrages Schriftform vereinbart worden sein, zum anderen liegt die Beweislast für die Vereinbarung der Garantie bei Ihnen. Eine mündliche Nebenabsprache ist vermutlich nur schwer zu beweisen. Dieses gilt sicherlich und insbesondere auch für den Umfang einer möglichen Garantie.
Darüber hinaus könnte Ihnen allerdings ein Anspruch auf Gewährleistung zustehen. Dann aber müssten Mängel aber schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben. Nach Ablauf von 6 Monaten tragen Sie auch hier die Beweislast. Hinsichtlich der Bremsen, welche Verschleißteile sind, wird bei einem Gebrauchtfahrzeug wohl kaum von einem Mangel auszugehen sein, wenn diese 8 Monate nach Kauf verschlissen sind. Hinsichtlich des Auspuffs kommt es im Zweifel auch auf den genauen Vertragstext an. Bei einem Gebrauchtwagen ist grundsätzlich kein neuwertiger Auspuff vereinbart, so dass die Abnutzung entsprechend des Fahrzeugalters zu berücksichtigen ist. Zudem wird es nach 5000 km weiterer Nutzung auch hier schwierig sein, den Zustand im Dezember 2012 nachzuweisen.
Zu dem falschen Kaufpreis lässt sich feststellen, dass hier zumindest ein steuerstrafrechtlichen Verhalten der Verkäuferin gegeben sein könnte. Allerdings sind solche Betrachtungen mit Vorsicht zu genießen, da auch Sie hier hinsichtlich einer Beihilfehandlung strafrechtlich relevant gehandelt haben könnten.
Ich bedaure, Ihnen hier keine positivere Einschätzung der Rechtslage geben zu können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-