Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Der Erhalt einer unerwünschten Werbeemail, die als „Newsletter“ bezeichnet wird, ist als wettbewerbswidrig anzusehen. Dazu folgendes Urteil:
2.BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az: I ZR 81/01
:
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
3.Ein Anspruch besteht nur dann nicht, wenn in einer derartigen E-Mail lediglich Sachinformationen enthalten sind.
4.Wenn das nicht der Fall ist, können Sie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB
geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unerbetene Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen grundsätzlich unzulässig (BGH, Urt. v. 27.1.2000 - l ZR 241/97, GRUR 2000, 818
, 819 = WRP 2000, 722
-Telefonwerbung VI). Sie erhalten den Schaden ersetzt, den Sie ohne Erhalt der Werbung nicht erlitten hätten. Wie hoch dieser Schaden ist, lässt sich nur für den Einzelfall ermitteln und bedarf einer genauren Analyse Ihrer Schäden. Wettbewerbsrechtlich werden Sie nur Erfolg haben, wenn Sie zu dem Verursacher in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Hierzu haben Sie keine Angaben gemacht. Jedoch können Sie voraussichtlich aus § 1004 BGB
auf Unterlassung des Erhalts vorgehen.
Was Sie nun tun können: Schreiben Sie den Absender an und verlangen Sie die umgehende Einstellung der Zusendung. Bei Nichteinhaltung drohen Sie gerichtliche Schritte an (Einschreiben/Rückschein). Gerne prüfen wir für Sie anhand des vollständigen Sachverhalts die ERfolgschancen einer Klage gegen den Absender.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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