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Neuer Name an Klingelschild - Untervermietung

30. November 2020 21:50 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung ist an eine Mieterin vermietet.

Da ich bei der Zustellung der Nebenkostenabrechnung auch nach 2 Mahnungen keine Rückmeldung der Mieterin erhalten habe, bin ich zu meiner vermieten Wohnung gefahren und habe festgestellt, dass neben dem Name der Mieterin ein weiterer Name auf dem Klingelschild steht.

Auf Nachfrage wieso sie die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung nicht überweist teilte mir die Mieterin mit, dass sie schon seit ein paar Monaten nicht vor Ort war und deswegen die Post nicht erhalten hat.

Ich gehe davon aus, dass sie die Wohnung untervermietet, habe aber keine Beweise (außer dem fremden Namen auf dem Klingelschild) hierfür.

Im Mietvertrag ist eine Untervermietung ohne meine ausdrückliche Zustimmung untersagt.

Auf Nachfrage beim Einwohnermeldeamt ist die Mieterin noch in meiner Wohnung gemeldet. Da ich nur den Familienname des zusätzlichen Bewohners kenne, konnte ich keine Anfrage beim Einwohnermeldeamt stellen, ob noch eine weitere Person in der Wohnung gemeldet ist.

Meine Frage: kann ich der Mieterin wegen eines fremden Namens auf dem Klingelschild fristlos kündigen?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das können Sie nicht. Zum einem hat die Mieterin nach § 553 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung, wenn für die Mieterin nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Hier könnten Sie selbst wenn Sie die Untervermietung beweisen könnten nur auf Unterlassung der Untervermietung klagen und eine Abmahnung aussprechen, indem Sie behaupten, dass das berechtigte Interesse fehlt.

Zum anderen kann es sein, dass der Freund oder die Freundin der Mieterin bei dieser eingezogen ist und somit kein Untermietverhältnis vorliegt. Wenn die Mieterin ihren Freund oder ihre Freundin bei sich einziehen lässt, darf sie auch dessen Namen am Klingelschild anbringen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 4. Dezember 2020 | 19:15

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Eine kurze Nachfrage hierzu: zwischenzeitlich hat mich ein Rückmeldung des EInwohnermeldeamts erreicht. In diesem wird mir mitgeteilt, dass tatsächlich 2 mir fremde Personen in der Wohnung gemeldet sind. Ich habe weder eine Meldebescheinigung für diese Personen unterzeichnet noch die Erlaubnis gegeben, dass sie in meiner Wohnung wohnen dürfen. Ich gehe hier weiter von einer nicht erlaubten Untervermietung meiner Mieterin aus.

Hätte ich nun das Recht den Mietvertrag fristlos zu kündigen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Dezember 2020 | 19:36

Sehr geehrter Fragesteller,

es bleibt bei meinen Ausführungen, dass nur eine Abmahnung möglich ist. Eine fristlose Kündigung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Vergehen so schwerwiegend ist, dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, bis zum Ende der Kündigungsfrist zu warten.
Hier ist der Mieterin allenfalls ein geringfügiger Formfehler vorzuwerfen, weil sie nicht daran gedacht hat, die Erlaubnis einzuholen, auf die sie bei vorliegen eines berechtigten Interesses sowieso Anspruch hätte.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
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