Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das können Sie nicht. Zum einem hat die Mieterin nach § 553 Absatz 1 BGB
einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung, wenn für die Mieterin nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Hier könnten Sie selbst wenn Sie die Untervermietung beweisen könnten nur auf Unterlassung der Untervermietung klagen und eine Abmahnung aussprechen, indem Sie behaupten, dass das berechtigte Interesse fehlt.
Zum anderen kann es sein, dass der Freund oder die Freundin der Mieterin bei dieser eingezogen ist und somit kein Untermietverhältnis vorliegt. Wenn die Mieterin ihren Freund oder ihre Freundin bei sich einziehen lässt, darf sie auch dessen Namen am Klingelschild anbringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Eine kurze Nachfrage hierzu: zwischenzeitlich hat mich ein Rückmeldung des EInwohnermeldeamts erreicht. In diesem wird mir mitgeteilt, dass tatsächlich 2 mir fremde Personen in der Wohnung gemeldet sind. Ich habe weder eine Meldebescheinigung für diese Personen unterzeichnet noch die Erlaubnis gegeben, dass sie in meiner Wohnung wohnen dürfen. Ich gehe hier weiter von einer nicht erlaubten Untervermietung meiner Mieterin aus.
Hätte ich nun das Recht den Mietvertrag fristlos zu kündigen?
Sehr geehrter Fragesteller,
es bleibt bei meinen Ausführungen, dass nur eine Abmahnung möglich ist. Eine fristlose Kündigung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Vergehen so schwerwiegend ist, dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, bis zum Ende der Kündigungsfrist zu warten.
Hier ist der Mieterin allenfalls ein geringfügiger Formfehler vorzuwerfen, weil sie nicht daran gedacht hat, die Erlaubnis einzuholen, auf die sie bei vorliegen eines berechtigten Interesses sowieso Anspruch hätte.
Mit freundlichen Grüßen