Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Ihr Ansprechpartner ist der Inhaber des Motorradgeschäfts als Ihr unmittelbarer Vertragspartner.
Eine Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz scheidet aus, da der amerikanische Hersteller nicht dem Geltungsbereich des Produkthaftungsgesetzes unterfällt.
Ein Anspruch gegen den Zwischenhändler als Importeur besteht ebenfalls nicht. Zwar haftet auch der Importeur, der ein Produkt mit wirtschaftlichem Zweck aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich des EWG-Vertrags einführt, grunsätzlich gemäß § 4 Abs. 2
Produkthaftungsgesetz wie ein Hersteller. Hintergrund ist, dass es unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, seine Rechte in einem Drittstaat geltend machen zu müssen. Der Import muss im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit und zum Zweck des Vertriebs geschehen. Das an sich ist noch unproblematisch. Probleme bereitet aber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG
, der fordert, dass im Falle einer Sachbeschädigung eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt werden muss.
Denn selbst wenn man nun unterstellen könnte, die Schäden an Dichtung bzw. Kolben stünden miteinander in Zusammenhang, wird die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Motors durch den Schaden eines isolierten Einzelteils keine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz begründen können.
Denn durch das fehlerhafte Produkt muss eben eine andere Sache beschädigt werden, wobei die Rechtsprechung den Defekt eines Motors aufgrund eines defekten Motorenbestandteils für nicht ausreichend erachten, da es sich bei dem Motor gegenüber seinem Bestandteil um keine "andere Sache" im Sinne des Produkthaftungsgesetzes handelt, vgl. BGH NJW 2001, 1346
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Da Sie den Motor im letzten Jahr gekauft haben, können Sie sich zwar noch auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte berufen, müssen aber beweisen, dass der Fehler/Defekt schon bei der Übergabe des Motors vorhanden war-dies kann unter Umständen erhebliche Schwierigkeiten bereiten, wobei das bisherige Verhalten des Verkäufers möglicherweise auch als Eingeständnis Ihrer Gewährleistungsrechte gesehen werden kann.
Dem Verkäufer müssen Sie zunächst die Möglichkeit einräumen, den Motor nachzubessern, ihn also einerseits wieder funktionsfähig zu machen, dies aber ohne eine Veränderung vorzunehmen, die zum Wertverlust, dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit oder Funktionseinbußen auf einem anderen Gebiet führen. Daher bestehen hinsichtlich des Aufschleifens der Zylinder auf das nächste Übermaß auch verständliche Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit als Reparaturmaßnahme, wobei eine endgültige Entscheidung im Streitfall nur ein Sachverständigengutachten bringen könnte.
Sollte die Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB
) fehlschlagen oder abgelehnt werden, können Sie entweder den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten(§ 437 Nr. 2 BGB
) und Schadensersatz verlangen, wobei hier nur tatsächlich angefallene Schäden und nicht -wie etwa bei der KFZ-Haftpflicht- reine Nutzungsausfälle ohne Nachweis des daraus konkret resultierenden Schadens.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und Ihre Anfrage ausführlich beantwortet zu haben
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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