wir haben im Jahr 2022 ein noch nicht geteiltes Grundstück im Wert von 180.000€ gekauft.
Im Kaufvertrag war die reale Teilung vorgesehen.
Aufgrund von geänderten Regeln bei der Grundstücksteilung war eine reale Teilung nicht mehr möglich.
Die hierfür entstandenen Notargebühren haben wir zwischen der Käufer und Verkäuferpartei je zur Hälfte geteilt.
Somit haben wir uns mit der Verkäuferpartei auf eine ideele Teilung mit der Bildung von Wohnungseigentums I und II geeinigt.
Die Teilungserklärung wurde nun erstellt und ist gesondert vom Kaufvertrag verrechnet worden.
Die neue Rechnung für den Kaufvertrag wurde nun um den voraussichtlichen Wert der noch nicht errichten Immobilie im Wert von 400.000€ erweitert.
Wortlaut: "Im Kostenrecht (GNotKG) bei der Änderungsurkunde um ein neues Rechtsverhältnis aufgrund des Austausches des Vertragsgegenstandes handelt. Demgemäß ist der Kostenrechnung der volle Wert des Wohnungseigentums II (Grundstückswert + Herstellungskosten) zugrunde zu legen und auch bei der Beurkundungsgebühr in voller Höhe anzusetzen."
Im Kaufvertrag sind weiterhin lediglich die 180.000€ aufgeführt zzgl. des Hinweises "Im Kosteninteresse geben die Erschienen zu 2. die geplanten Herstellungskosten des Gebäudes des Wohnungseigentums II mit ca. 400.000€ an."
Meine Frage lautet, ob dies so vom Notar rechtens ist und die volle Summe also 580.000€ für die neue Kostenrechnung zu Grunde gelegt werden darf.
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Leider dürfte die Rechung des Notars voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, vgl. hierzu § 42 GNotKG:
Zitat:
§ 42 GNotKG Wohnungs- und Teileigentum
(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.
(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.
Da Sie sich im Kaufvertrag in der Form der Änderungsurkunde voraussichtlich verpflichtet haben, das Grundstück nach WEG aufzuteilen, ist dann entsprechend der Wert des zu errichtenden Gebäudes hinzuzurechnen.