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Neuer AG will Urlaubs- und Lohhnsteuerbescheinigung

8. April 2011 19:09 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein neuer AG will eine Urlaubs- und Lohnsteuerbescheinigung des vorherigen AGs.

Da ich dieses Jahr jedoch 3 Wochen unbezahlten Urlaub hatte, wird ja aus der Lohnsteuerbescheinigung ersichtlich sein, dass das Gehalt dementsprechend geringer war während dieser 3 Wochen.

Ich möchte jedoch auf jeden Fall vermeiden, dass der neue AG vom unbezahlten Urlaub erfährt.

Gibt es eine Möglichkeit, die Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung zu verhindern?

Beziehungsweise diese Vorlage entsprechend des "normalen" Monatsbruttos ausgestalten zu lassen?

Wie kann ich verhindern, dass der neue AG sieht, dass im entsprechenden Kalendermonat das Gehalt geringer war als normalerweise?


Vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft.

Freundliche Grüße

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Der neue AG hat in jedem Fall Anspruch auf eine Urlaubsbescheinigung, jedenfalls dann, wenn ein Wechsel des Arbeitsplatzes während des Kalenderjahres erfolgt. Grund ist § 6 BUrlG , daraus folgt, dass der AG verpflichtet ist dem AN eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Auf diese Bescheinigung hat der neue AG einen Anspruch zur Vermeidung von Doppelansprüchen. Allerdings muss Sonderurlaub nicht aufgeführt werden, sondern nur der gesetzliche bzw. vertragliche Urlaub.

Die Lohnsteuerbescheinigung kann nicht ohne weiteres verlangt werden. Diese existiert auch in der alten Form nicht mehr, da die Daten vom alten AG elektonisch an das Finanzamt übertragen worden sind. Verlangen kann der AG nach § 39 e IV EStG nur die Steuer ID Nummer sowie das Geburtsdatum. Eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Lohnsteuerbeschescheinigung gibt es nicht. Diese dürfte aber auch im Normalfall nur die Jahreswerte anzeigen und nicht den Lohn der einzelnen Monate. Der AG hat aber keinen Anspruch darauf den Lohn der einzelnen Monate zu erfahren.

Teilen Sie zunächst mit, dass Sie keine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, was in der Praxis häufig vorkommt, weil es ja nur noch noch eine Kopie der elektronischen Meldung gibt.
Machen Sie nur die Angaben zur Steuer ID und zum Geburtsdatum.
Letztlich braucht der neue AG die Bescheinigung nicht zwingend, weil er die benötigten Daten durch Datenfernübertragung abruft.




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