Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Der neue AG hat in jedem Fall Anspruch auf eine Urlaubsbescheinigung, jedenfalls dann, wenn ein Wechsel des Arbeitsplatzes während des Kalenderjahres erfolgt. Grund ist § 6 BUrlG
, daraus folgt, dass der AG verpflichtet ist dem AN eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Auf diese Bescheinigung hat der neue AG einen Anspruch zur Vermeidung von Doppelansprüchen. Allerdings muss Sonderurlaub nicht aufgeführt werden, sondern nur der gesetzliche bzw. vertragliche Urlaub.
Die Lohnsteuerbescheinigung kann nicht ohne weiteres verlangt werden. Diese existiert auch in der alten Form nicht mehr, da die Daten vom alten AG elektonisch an das Finanzamt übertragen worden sind. Verlangen kann der AG nach § 39 e IV EStG
nur die Steuer ID Nummer sowie das Geburtsdatum. Eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Lohnsteuerbeschescheinigung gibt es nicht. Diese dürfte aber auch im Normalfall nur die Jahreswerte anzeigen und nicht den Lohn der einzelnen Monate. Der AG hat aber keinen Anspruch darauf den Lohn der einzelnen Monate zu erfahren.
Teilen Sie zunächst mit, dass Sie keine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, was in der Praxis häufig vorkommt, weil es ja nur noch noch eine Kopie der elektronischen Meldung gibt.
Machen Sie nur die Angaben zur Steuer ID und zum Geburtsdatum.
Letztlich braucht der neue AG die Bescheinigung nicht zwingend, weil er die benötigten Daten durch Datenfernübertragung abruft.
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