Sehr geehrter Fragesteller,
1. Es ist richtig, dass der Auftragnehmer vorleistungspflichtig hinsichtlich der Bauleistungen ist. Erst wenn diese jeweils erbracht sind, wird eine weitere Abschlagszahlung fällig. Die Raten Nr. 11 und 12 müssen Sie also nicht schon bei Bezugsfertigkeit/Besitzübergabe zahlen.
Es ist ebenfalls richtig, dass die Besitzübergabe auch die Herausgabe der Schlüssel erfordert. Das erforderliche Innehaben der »tatsächlichen Gewalt« (§ 854 Abs. 1 BGB
) erfordert natürlich auch eine Zutrittsmöglichkeit zum Haus.
Nur gegen Übergabe der Schlüssel wird also Zug um Zug die Abschlagszahlung Nr. 10 fällig. Wenn Sie die Zahlung bzw. unwiderrufliche Zahlungsanweisung nachweisen können, dann können Sie somit auch die Herausgabe der Schlüssel verlangen.
2. Für eine Beurteilung, ob die Vertragsstrafe verwirkt ist, müsste die Klausel im Wortlaut bekannt sein. Begrifflich setzt Bezugsfertigkeit jedenfalls voraus, dass der Bezug zum 31. Januar Bezug zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn insb. ein sicherer Zugang zum Haus besteht und - ausgenommen die Außenanlagen und Beseitigung solcher Mängel, die nicht der Sicherheit dienen - das gesamte Objekt fertig gestellt ist. Da die Vertragsstrafe Mietkosten u. ä. des Auftraggebers absichern soll, wird auch die rechtzeitige Übergabe eine Rolle spielen.
Fordern Sie den Auftragnehmer zur Besitzeinräumung Zug um Zug gegen Zahlung der 10. Rate auf. Wenn Sie die Rate zahlen, wird die Herausgabe der Schlüssel sofort fällig. Bei einer verzögerten Übergabe sollten Sie eine kurze Frist setzen und dann einen Anwalt vor Ort aufsuchen, der Sie über die weiteren rechtlichen Schritte berät.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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