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Neuausfertigung Mietvertrag/Bürgschaft

16. August 2007 14:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage bezieht sich auf den Hergang einer Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel und den Fortbestand einer Bürgschaft.

Ich bin Bürge (selbstschuldnerisch) meiner Mutter, die seit 2003 in einer Mietwohnung lebt. Das Miethaus war im Privatbesitz und wurde zum Jahresbeginn 2007 an eine GmbH verkauft.

Diese hat meine Mutter im Dezember 2006 über die Eigentumsänderung informeirt und eine neue Bankverbindung zur Mietzahlung angegeben, auf die meine Mutter ab 1. Januar die Miete überwiesen hat.

Am 15. März dieses Jahres erhielt meine Mutter überraschend besuch vom Prokuristen der GmbH, der sich den Mietern vorstellen wollte. Bei dieser Gelegenheit ließ er meine Mutter eine Neuausfertigung des Mietvertrages unterschreiben, in dem der Name des Vermieters ausgetauscht und die Kaltmiete ab 1. April von 320 auf 400 Euro erhöht wurde. Die Nebenkostenpauschale ist gleich geblieben. Meine Mutter hat die erhöhte Miete im April, Mai, Juni und Juli überwiesen.

Ich habe erst jetzt von der Mieterhöhung erfahren und diesbzlg. 3 Fragen

- Handels es sich bei der „Neuausfertigung“ lediglich um einen Änderungsvertrag oder wurde hier ein neuer Mietvertrag geschlossen?
- Kann meine Mutter den Vertrag „rückgängig machen“ insbesondere da sie ja mit dem Besuch des Prokuristen und der überraschenden Vertragsunterschriftsforderung völlig überrumpelt wurde und ihr keine Informationen zum Zustande kommen des neuen Mietpreises vorgelegt wurden?
- Besteht meine Bürgschaft eigentlich auch weiterhin, obwohl sich der Vermieter geändert hat und ich als Bürge weder darüber noch über die Mieterhöhung informiert wurde?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

16. August 2007 | 14:50

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen, die ich summarisch wie folgt beantworten darf.

1.
Grds. ist ein wirksamer Mietvertrag zustandegekommen. Es handelt sich hier nicht um einen Änderungsvertrag, sondern um einen neuen Vertrag, da ein anderer Vertragspartner als Vermieter existiert.

2.
Ein Widerrufsrecht könnte Ihrer Mutter nach § 312 BGB zustehen. Dieser schützt u.a. vor Überrumpelung. Hierzu müsste es sich jedoch um ein sog. Haustürgeschäft gehandelt haben, was vorliegend nach dem Wortlaut des § 312 BGB durchaus gegeben sein kann. Ihrer Mutter würde dann ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustehen.

3.
Wenn Sie persönlich nur gegenüber dem alten Vermieter gebürgt haben und keine Bindung an den Mietvertrag/Wohnung vereinbart haben. Es kommt hier also ganz auf den Inhalt Ihrer Bürgschaftserklärung an.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben ud stehe Ihnen weiterhin gerne, auch im Rahmen der kostenfreien Nachfrage, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

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