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Neu gepflanzte Bäume

17. Mai 2020 21:23 |
Preis: 25,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Baumabstand Nds.

Mein Nachbar hat zwei neue Eichenbäume am 20.01.2020 gepflanzt.
Diese sind jetzt ca. 1,5 Meter hoch.
Der Abstand zur Grenze beträgt lediglich nur 3,7 Meter.
So wie ich es weiß müssen Bäume die über 15 Meter Baumhöhe werden, mindestens 8 Meter von der Grundstücksgrenze gepflanzt werden.
Kann ich den Nachbarn nun auffordern, diesen Abstand einzuhalten ? So wie ich weiß läuft die fünf Jahres Zeit, bevor der Baum Bestandsschutz hat.
Wie gehe ich jetzt vor, so das die 8 Meter eingehalten werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Erstmal: Grundsätzlich ist Nachbarschaftrecht eine sehr sensible Materie.
An erster Stelle sollte das persönliche Gespräch stehen.
Wenn das nicht geht und der Nachbar nicht reden will oder Sie das nicht wollen, können Sie ihn schriftlich auffordern und zwar mit Frist, den Abstand herzustellen bzw. einzuhalten bzw. zuzusichern, dass die Bäume nicht so hoch werden.

Sollte das nicht helfen, können Sie nur das Schiedsgericht anrufen.
Scheitert auch dies, können Sie nur klagen, aber unbedingt die Fristen einhalten.
Dies ist der übliche Vorgang.

In Niedersachsen gilt Folgendes:
§ 50
Grenzabstände für Bäume und Sträucher
(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

a)
bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m

b)
bis zu 2 m Höhe 0,50 m

c)
bis zu 3 m Höhe 0,75 m

d)
bis zu 5 m Höhe 1,25 m

e)
bis zu 15 m Höhe 3,00 m

f)
über 15 m Höhe 8,00 m.

(2) Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 30 auf die Grenze gepflanzt wird. Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.

(3) Im Falle des § 31 ist der Abstand so zu bemessen, daß vor den Pflanzen ein Streifen von 0,6 m freibleibt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Nutzungsberechtigten von Teilflächen eines Grundstücks in ihrem Verhältnis zueinander.

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§ 51
Bestimmung des Abstandes
Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder des Strauches bis zur Grenze gemessen.

Ihre Annahme ist daher richtig, auch die mit dem Bestandsschutz.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. Mai 2020 | 22:44

Vielen Dank für Antwort,
das erste Gespräch habe ich mit dem Besitzer gesucht, als Antwort bekam ich nur ich weiß nicht was das für Bäume sind, die hat mein Vater gepflanzt.
Die Frage habe ich ne Möglichkeit den Nachbarn aufzufordern die Bäume 8 m von der Grenze weg zu Pflanzen, oder kann er sagen nö die bleiben stehen und werden nicht höher als 15 m, dafür wäre der Abstand ja in Ordnung.
Nur wer garantiert mir das die besagte Höhe nicht überschritten wird.
Mir wäre am besten geholfen wenn der 8 Meter Abstand hergestellt wird.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2020 | 23:15

Das Problem ist, dass Ihnen das wirklich keiner garantieren kann, es sei denn, Sie erhalten dies vom Nachbarn schriftlich.
Derzeit sind die Bäume/Abstand zur Grenze ja noch im Rahmen, Sie können auch selber schlecht einschätzen, wie hoch die Bäume wirklich werden. Würden Sie klagen und die Bäume sind gar nicht geeignet so hoch zu wachsen, könnten Sie kostenpflichtig verlieren.
Daher wird es schwer, derzeit gerichtlich die 8m einzuklagen. daher würde nur, wenn er nicht einlenkt, ein Schlichtungsverfahren helfen, indem eben diese Verpflichtung (Schneiden des Baumes oder vorsorgliche Versetzung) verbindlich festgehalten werden.

Ich würde zur Einleitung eines solchen Verfahrens raten.

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