Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Sind Ihre Ansprüche gerechtfertigt (was gesondert zu prüfen wäre), weigert sich Ihr Nachbar allerdings, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, so müssten Sie für deren Durchsetzung eine vollstreckbare Entscheidung herbeiführen.
Grundsätzlich ist hierfür der Klageweg zu beschreiten. Allerdings ist in Ihrem Falle die Besonderheit zu beachten, dass in Baden Württemberg seit Oktober 2000 bei Streitigkeiten aus nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften die Erhebung einer Zivilklage vor den Amtsgerichten erst dann zulässig ist, nachdem zuvor eine einvernehmliche Streitschlichtung versucht wurde.
Zum Zwecke dieser obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung wurde bei jedem Amtsgericht eine Gütestelle eingerichtet, bei der Sie das Verfahren durch schriftlichen Antrag oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einleiten können.
Es besteht nun die Möglichkeit, sich bereits innerhalb des dann durchzuführenden Schlichtungstermins auf das Versetzen der Hecke und des Baumes zu einigen. Aus einer solchen Vereinbarung kann bereits wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Des Klageweges bedarf es dabei nicht mehr.
Scheitern die Verhandlungen jedoch, wird hierüber eine Bescheinigung erstellt. Durch diesen Nachweis wird dann die Zulässigkeit einer Klage bei den Amtsgerichten erklärt. Können Sie sich mit Ihrem Antrag durchsetzen, so ist es Ihnen möglich, das Versetzen der Pflanzen auch durch Dritte im Rahmen einer Vollstreckung vornehmen zu lassen, sollte sich Ihr Nachbar dem auch weiterhin widersetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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