Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 1569 BGB gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Scheidung, wonach jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat. Jedoch bestehen gemäß den §§ 1570 ff. BGB Ausnahmen, die Unterhaltsansprüche regeln, wie z.B. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) oder Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB).
Wenn Sie ausziehen, könnte Ihre Mutter argumentieren, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Vaters geändert haben, was zu einer Neuverhandlung der Unterhaltszahlungen führen könnte. Maßgeblich ist hierbei jedoch, ob Ihr Vater durch Ihren Auszug tatsächlich finanzielle Entlastungen erfährt, die sich auf seine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den Unterhalt auswirken.
Gemäß § 1568a BGB kann im Falle der Scheidung die Zuweisung der Ehewohnung geregelt werden. Wenn das Haus, in dem Ihr Vater und Bruder leben, im Eigentum Ihrer Eltern steht, ist es grundsätzlich denkbar, dass Ihre Mutter im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Anspruch auf die Zuweisung der Ehewohnung geltend machen könnte. Dies könnte insbesondere dann relevant werden, wenn Ihre Mutter derzeit keinen angemessenen Wohnraum hat und das Haus als Ehewohnung gilt.
Ihr Auszug könnte in diesem Kontext dahingehend relevant sein, dass die Argumentation Ihrer Mutter gestärkt wird, wenn durch Ihren Auszug der Eindruck entsteht, dass ausreichend Wohnraum für sie zur Verfügung steht. Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass der Auszug eines volljährigen Kindes in der Regel nicht als maßgeblicher Faktor für die Zuweisung der Ehewohnung gewertet wird, da es sich um ein selbstständiges Mitglied des Haushalts handelt.
Die Angabe eines Zweitwohnsitzes könnte unter Umständen steuerliche Auswirkungen haben, beeinflusst jedoch in der Regel nicht direkt die Unterhalts- oder Wohnraumansprüche im Rahmen eines Scheidungsverfahrens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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