Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nebenkostenabrechung und Renovierung

10. September 2006 13:30 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01. Oktober 2006 möchte ich eine Wohnung mieten. Nun habe ich gestern den Mietvertrag zugesendet bekommen.

Der Mietvertrag ist nach dem bisherigen sog. Sigel-Einheitsmietvertrag aufgesetzt worden. Mündlich wurde mit dem Vermieter besprochen, dass die Renovierung bei Einzug erfolgt. Leider fand ich diese Vereinbarung im Mietvertrag nicht Es stand lediglich im Mietvertrag unter §12, 4 Instandhaltung der Mieträume: Schönheitsreparturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter - der Vermeiter (-> keine Angabe). Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren bzw. das Anstreichen der Wände und Decken, der Anstrich der Böden bzw die Reinigung von Teppichen, das Streichen der Heizkörper einschl. der Heizrohre und der Versorgungsleitungen, das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren .

Sollte der Passus: Renovierung bei Einzug in den Mietvertrag mitaufgenommen werden?

Die zweite Frage bezieht sich auf die NK-Abrechnung. Mündlich vereinbarten wir eine NK- Vorauszahlung von 90€ bei einer jährlichen Abrechnung durch den Vermieter. Im Mietvertrag steht nun folgendes zu den NK:
2. Neben der Miete trägt der Mieter folgende Betriebskosten:
Die Betriebskosten mit Heiz- und Warmwasserkosten werden als Pauschale in Höhe von 90€ pro Monat entrichtet. Dies schliesst doch eine Nachzahlung oder Rückerstattung von Nebenkosten aus, oder?

Muss eine qm-Angabe im Mietvertrag angegeben sein und sollte ich diese verlangen?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen

10. September 2006 | 14:02

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturen Aufgabe des Vermieters. Diese können durch Vereinbarung (Vertrag) jedoch auf den Mieter abgewälzt werden.
Sofern in Ihrem Vertrag nicht eine Vereinbarung getroffen wurde (entweder Vermieter oder Mieter durchgestrichen) bleiben diese also Aufgabe des Vermieters. Achten Sie darauf eine gleich lautende Abschrift des Mietvertrages (mit der fehlenden Abwälzung auf den Mieter) für sich zu behalten.
Leider haben Sie vergessen zu erwähnen wer laut Vereinbarung bei Einzug die Renovierung zu übernehmen hat. Sollten Sie hierzu verpflichtet sein, so können Sie durchaus auf eine Aufnahme in den Mietvertrag verzichten.
Andernfalls können Sie die Klausel zu Ihrer Sicherheit aufnehmen lassen.

In der Tat ist die Abgeltung der Pauschale nicht mit der später abzurechnenden Vorauszahlung (Nachzahlung bzw. Rückzahlung) zu vergleichen. Allerdings geht die Vereinbarung einer Pauschale auch bei erhöhtem Verbrauch zu Lasten des Vermieters.
Sie wären also gut beraten in etwa die Höhe der zu erwartenden Kosten in Erfahrung zu bringen um hier eine wirtschaftliche Abwägung zu treffen ob für Sie die Vorauszahlung oder die Pauschale günstiger sind.

Die Angabe der genauen Wohnfläche im Mietvertrag ist nicht zwingen notwendig. Zu Ihrer Sicherheit könnten Sie diese mit einbeziehen.


Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

(160)

Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet- und Pachtrecht, Schadensersatzrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER