Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vermieter muss nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen. Nach dem Wirtschaftsplan kann er allenfalls die monatlichen Abschlagszahlungen festlegen.
Leider haben Sie nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung nur 1 Jahr Zeit, um der Abrechnung zu widersprechen. § 556 Absatz 3 BGB. Sie können die Differenz also nur für die Abrechnungszeiträume geltend machen, bei denen die Zustellung der Abrechnung noch kein Jahr her ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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