Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Bei der Rückforderung handelt es sich um einen Anspruch, der der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren zum Jahresende unterliegt.
Damit verjähren die jeweiligen Ansprüche zum Jahresende drei Jahre nach Ihrer Überweisung der jew. Nachforderung bzw. nach Erhalt der entsprechenden Gutschrift.
Ihre Ansprüche sind also nicht verjährt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.