Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Wirtschaftlichkeit ist im Mietrecht selbstverständlich zu beachten.
Das steht so verbindlich auch im Gesetz in § 556 Abs. 3 Satz 1
2. Halbsatz BGB etwa.
Die Bestimmung sagt allerdings nicht, was genau unter Wirtschaftlichkeit zu verstehen ist. Die Bedeutung, dass der Vermieter gut Wirtschaften und auf ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis achten muss, hat sich aus der Rechtsprechung ergeben und wurde dann in den 80er Jahren in das Gesetz übernommen.
Es bedeutet aber nicht, dass immer die günstigste Variante genommen werden muss.
Nehmen wir das offene Fenster im Keller als Beispiel. Ein Heizkeller muss ständig gelüftet werden, dass ergibt sich auch Bestimmungen nach dem Feuerstättengesetz, kurz gesagt der Schornsteinfeger muss darauf achten, dass Dämpfe aus dem Heizkeller abziehen können.
Jetzt ist ein völlig offenes Fenster natürlich sicher übertrieben.
Sie haben bei Streit konkret zu beweisen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verletzt worden ist, wenn es der Vermieter abstreitet. Das kann dann nur wieder mit teuren Gutachten bewiesen werden in einem entsprechenden Prozess, die der Mieter dann erstmal als Anspruchsteller bezahlen müsste.
Auf fehlende Isolierung können Sie natürlich auch mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinweisen. Manchmal ist eine vollständige Isolierung aber auch kontraproduktiv, denn so kühlt der Keller nicht komplett aus, was im Winter auch von Vorteil sein kann. 50 % fehlende Isolierung ist aber sicher ein Mangel.
Erhöhter Wasserverbrauch fällt im Verhältnis zu den Kosten der Erwärmung des Wassers nicht sehr ins Gewicht. Von Heizkosten, Stromkosten und Wasserkosten, sind die Wasserkosten absolut am niedrigsten. Fordern Sie ihn auf einen Wasserverbrauchs(zwischenzähler in der Wohnung ihrer Schwiegermutter zu setzen.
Selbstverständlich können Sie ihn immer in der Heizperiode auffordern Wasser nachzufüllen, wenn tatsächlich die Heizkörper nicht damit ausreichend gefüllt sind. Das ist keine große Sache an einer Heizanlage.
Mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit können Sie den Vermieter in sämtlichen von ihnen genannten Punkten auffordern, entsprechend zu handeln, auch die dünne Holzverkleidung zu verbessern.
Den ausgewiesenen Wärmeverbrauch für die Warmwasseraufbereitung in der Abrechnung können Sie wegen der fehlenden Verbrauchserfassungszähler nach § 12 der Heizkostenverordnung pauschal um 15 % kürzen.
Für bestimmte Gebäude wird gesetzlich der Verteilungsmaßstab 30:70 (30 Prozent Grundkosten zu 70 Prozent Verbrauchkosten) zwingend festgeschrieben.
Dies gilt wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 wird nicht erfüllt,
- das Objekt wird mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt und
- die freiliegenden Strangleitungen der Wärmeverteilung sind überwiegend gedämmt.
Fehlt es an diesen drei Voraussetzungen ist der Maßstab 50:50 oder 40:60 zulässig.
Sie sollten in Ihrem Schreiben den Vermieter auffordern Ihnen Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zur gewähren.
Dieses Recht hat ihre Schwiegermutter und bis zur Klärung der Monierungen kann Sie auch die Nachzahlung zurückhalten oder nur zum Teil bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
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