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Nebenjob trotz Krankengeld?

| 11. April 2011 18:44 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf ich einen Nebenjob machen, während ich längerfristig krankgeschrieben bin?

Prinzipiell bedeutet eine Krankschreibung, dass Arbeitnehmer ihre normale Arbeit nicht machen können. Nebenjobs, die mit dem Grund der Krankschreibung nichts zu tun haben, sind nicht verboten, aber nur in Ausnahmefällen erlaubt. Denn der Arbeitnehmer soll in erster Linie gesund werden. Auf jeden Fall sollten Sie sich beim Arzt und der Krankenkasse eine Erlaubnis einholen.

Hallo,

ich bin seit einigen Monaten wegen Schulterproblemen (schmerzhaft eingesteift, keine Verbesserung trotz OP und Reha) arbeitsunfähig und bekomme Krankengeld. Arbeitsunfähig bin ich deshalb, da ich mit der Schulter nicht die üblichen Arbeiten, die in einem Labor anfallen, ausführen kann, wie z.B. Überkopftätigkeiten, das Heben von Lasten und auch normale Tätigkeiten in Labortischhöhe (was oft das Heben des Arms über Schulterhöhe beinhaltet).

Ich habe nun zu Beginn der Krankschreibung ein Nebengewerbe angemeldet, weil ich davon ausging, dass die Schulter schnell wieder fit wird. Diese damit verbundene Tätigkeit könnte ich zuhause ausführen und sie beinhaltet reine Bürotätigkeiten wie die Bedienung des Computers+ des Telefons etc.

Jetzt meine Fragen: 1. Darf ich nun während des Bezugs von Krankengeld dieser Tätigkeit nachgehen? Sie beeinflußt sicher nicht den Krankheitsverlauf und umfaßt Tätigkeiten, die ich sowieso zuhause ausführe (Surfen im Internet etc.).
2. Müßte ich die Krankenkasse davon in Kenntniss setzen, auch wenn es sich nur um einen Hinzuverdienst von unter 400Euro/Monat handelt?

Über eine baldige Anwort freue ich mich.

11. April 2011 | 20:15

Antwort

von


(65)
Holstenbrücke 4-6
24103 Kiel
Tel: 04311284453
Web: https://www.ra-krause-kiel.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Grundsätzlich richtet sich gemäß § 45 Absatz 3 SGB V der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seiner zuletzt ausgeübten oder gleichgearteten Erwerbstätigkeit wegen Krankheit überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, seinen Zustand zu verschlimmern. Maßgebend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitnehmern ist somit die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Andere Tätigkeiten sind während dieser Zeit zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, allerdings auch nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn aus medizinischer Sicht keine Bedenken bestehen, dass hierdurch der Genesungsprozess beeinträchtigt wird. Diesbezüglich trägt der Erkrankte die Beweislast, d.h. es ist im Hinblick auf die geplante Nebentätigkeit auf jeden Fall eine medizinische Unbedenklichkeitserklärung erforderlich, denn in der Regel wird mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell nicht ausführen kann.

In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.08.2008 (Az.: Sa 197/08) entschieden:

der Arbeitnehmer verpflichtet sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Zudem hat er hat alles zu unterlassen, was einer Genesung im Wege stehen könnte. Arbeitet der Kranke während der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, so kann dadurch die ärztliche Bescheinigung entkräftet werden.

Aus diesen Gründen kann ich nur raten, sich in Bezug auf die geplante Tätigkeit sowohl an Ihren Arzt, als auch an Ihre Krankenkasse zu wenden, damit vor Aufnahme der Tätigkeit die Unbedenklichkeit abgeklärt werden kann.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt

www.ra-krause-kiel.de


Bewertung des Fragestellers 12. April 2011 | 08:45

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