Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Nachbarschaft insgesamt eine Nutzungsänderung wünscht und dieses ausnahmslos betrieben wird, würde das sicherlich Ihre Rechtsposition verbessern. Denn nach Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung stehen die Chancen, den Anbau genehmigt zu bekommen, bei nahezu Null.
Voraussetzung ist die Eingliederung in das bestehende Ensemble, und zwar bezogen auf die Sichtweise von der Straße aus gesehen. Da hier offenbar nur "ein paar Häuser weiter" den genehmigten festen Anbau, so dass schon fraglich ist, ob er überhaupt noch bei der Frage der Einfügung heranzuziehen ist, da eigentlich noch die nähere Umgebung zu berücksichtigen ist; im Zweifel aso die direkten Nachbargrundstücke.
Einen Anspruch auf eine irgendwie geartete Gleichbehandlung haben Sie insoweit leider nicht, da dieser Anbau eben eine Genehmigung hat. Die Glasvorbauten können Sie so auch nicht vergleichend heranziehen, da zum einen ja offenbar bauordnungsrechtliche Maßnahmen schon eingeleitet worden sind und zum anderen eben ein Unterschied zwischen sichtdurchlässigem Glasbau und der von Ihnen geplanten Holzbauweise bestehen; ggfs - das sollte nachgefragt werden - würde aber die Genehmigung für einen Glasbau erteilt werden.
Die gewerbliche Nutzung oder aber ein Hinweis auf die Existenzgründung /-sicherung ist bauordnungsrechtlich irrelevant, hilft Ihnen also nicht weiter.
Ihre Position können Sie nur dann aussichtsreich verstärken, wenn ALLE Bewohner eine Änderung wünschen und notfalls auch durchsetzen wollen. Denn dann könnte allenfalls der angesprochene Denkmalschutz entgegenstehen; insoweit wird die Behörde sich darauf aber kaum zurückziehen, wenn offenbar noch nicht einmal die notwendigen Planungen dort eingeleitet worden sind; allein die Absicht reicht da nicht.
Sofern keine Einigung mit dem Bauamt, ggfs. auch nach Änderung der Pläne in Bezug auf die Bauausführung, erzielt werden kann, bleibt nur die gerichtliche Feststellung.
Sofern Sie eventuell beabsichtigen, ohne Genehmigung den Bau zu erreichten, muss davon abgeraten werden. Denn neben einem Bußgeld, dessen Höhe bei vorsätzlichem Verstoß dann sicher zur Existenzgefährung führen kann, wäre die Abrissverfügung auch SOFORT durchsetzbar. Ein Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung wird bei einem vorsätzlichen Schwarzbau keine Chance haben. Von dieser Idee sollten Sie daher Abstand nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle