Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Ungeachtet der Korrektheit Ihrer Messung der tatsächlichen Quadratmeter Ihrer Wohnung schreibt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang vor, dass die Abweichung sich bei über 10 % der Wohnflächen einfinden muss.
Erst ab einer Abweichung von über 10 % der Wohnfläche wäre die Berechnung der Betriebskosten, die nach Quadratmetern abzurechnen sind, für den Mieter nachteilig und unzumutbar.
Aus diesem Grunde steht in vielen Mietverträgen bei der Quadratmeterangabe auch das Wörtchen ca., um sich nicht konkret festnageln lassen zu müssen.
Somit kommt es auf Ihre konkreten Fragen nicht mehr an, da eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung bzw. –en nicht statthaft sein wird.
Diesbezüglich ist noch festzuhalten, dass Betriebskosten, die nicht nach dem Verbrauch abgerechnet werden, auf die Anzahl der Quadratmeter zu verteilen sind.
Mietvertragliche Abweichungen von dieser Vorgehensweise können dahingehend vereinbart werden, dass man sich an den Verteilerschlüssel einer etwaigen Wohnungseigentümergemeinschaft „dranhängt“.
Eine Rückforderung der Betriebskosten wäre ggf. bis zum Eintritt einer etwaigen Verjährung möglich nicht jedoch in Ihrem Fall, da diese bereits dem Grunde nach wird scheitern.
Ich hoffe, Ihnen insbesondere auch bezogen auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Beantwortung
Zitat.
"Diesbezüglich ist noch festzuhalten, dass Betriebskosten, die nicht nach dem Verbrauch abgerechnet werden, auf die Anzahl der Quadratmeter zu verteilen sind."Zitat Ende.
Müssen diese Quadratmeter der tatsächlichen Größe der Wohnung entsprechen oder ist auch hier die 10%-Klausel zu beachten?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist die 10%-Grenze zu beachten, darunter ist eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung nicht statthaft, da eine Toleranz bis 10 % - was in meinem biherigen Vortrag vielleicht nicht deutlich genug zum Ausdruck kam - nicht für den Mieter nachteilhaft oder gar unzumutbar sei.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt