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Nasse Haare bei Kindern während des gesamtem Schultages

| 29. September 2017 18:52 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Lars Maritzen LL.B MLE

Sehr geehrte Damen unnd Herren,
meine Tochter besucht die dritte Klasse einer öffentlichen Grundschule. In diesem Schuljahr aben die Kinder einmal die Woche für zwei Stunden Schwimmunterricht in einer nahegelegenen Schwimmhalle.
Nun wird es draußen kälter (der Unterricht endet gegen 9 Uhr morgens) und es ergibt sich das Problem, dass die Kinder die Schwimmhalle mit nassen Haaren verlassen und diese nassen Haare den gesamten Schultag über behalten müssen. Ich holte meine Tochter und ihre Freundin nach der siebten Schulstunde mit nassen Haaren ab und fönte sie zu Hause.
Es gibt in der Schwimmhalle keine Steckdosen, die man für mitgegebene Föne verwenden könnte und die vier installierten kostenpflichtigen Föne reichen für die 15 Mädchen der Klasse nicht aus, da sie maximal fünf Minuten Zeit haben, sie zu benutzen. Diese Zeit reicht nicht einmal, um zumindest einem Kind (bzw vier bei gleichzeitiger Nutzung aller vier Föne) die Haare komplett zu trocknen. Die Kinder tragen während des Unterrichtes Badekappen, was jedoch auch bei Nutzung sehr teurer und hochwertiger Badekappen ein Durchnässen der Haare bis auf die Kopfhaut nicht verhindert. Die Aussage der begleitenden Betreuerin war, die Kinder sollten einfach Mützen aufsetzen. Dies ist inakzeptabel, da die Haare trotzdem den ganzen Tag nass am Kopf kleben, zum Teil die Kleidung durchnässen und auch die Mützen nach wenigen Minuten tropfnass sind. In der nun kühleren Jahreszeit ist dies für uns Eltern vollkommen inakzeptabel. Leider zeigt sich die Schulleitung hier wenig kooperativ, bisher konnten wir kein persönliches Gespräch erreichen.
Wir fürchten um die Gesundheit und das Wohlbefinden unserer Kinder, wenn sie insbesondere bei den kühleren und bald kalten Temperaturen den Tag mit nassen Haaren verbringen müssen. Da der Schwimmunterricht wohl verbindlich ist, können wir die Kinder von diesem nicht fernhalten.

Meine Frage:
Müssen wir es hinnehmen, dass die Kinder den Schultag mit nassen Haaren verbringen und wenn dem nicht so ist, welche rechtliche Handhabe haben wir, dies zu ändern? Verletzt die Schule hier eine Fürsorgepflicht oder andere Pflichten?

Vielen Dank im Voraus.

Liebe Fragestellerin,

ich kann Ihren Ärger verstehen. Erstmal: In Sachsen-Anhalt regelt der Erlass "Schwimmunterricht an Schulen" das Verhältnis von Lehrer und Schüler und die Pflichterstellung des Lehrers beim Schwimmunterricht: http://www.mk.bildung-lsa.de/bildung/er-schwimmunterricht_2012.pdf

Der Erlass sieht in Ziff. 1.3 erstmal vor, dass an Grundschulen verbindlich Anfängerschwimmunterricht stattzufinden hat. Ausnahmen vom Schwimmunterricht sind v.a. aus religiösen Gründen denkbar.

In Ziff. 7.2 ist geregelt, dass Lehrer während des Schwimmunterrichts eine Fürsorge- und Aufsichtspflicht trifft. Ziff. 7.1 sieht vor, dass auch eine Aufsicht auf dem Rückweg, während des Duschens und Umkleidens stattzufinden hat. Zwar sieht 7.1 nicht ausdrücklich vor, dass diese Aufsicht auf dem Rückweg auch die Fürsorge umfasst, gleichwohl sehe ich gute Argumente, dass die Lehrer als verpflichtet anzusehen sind, Gefahren für die Gesundheit von den aufsichtspflichtigen Kindern abzuhalten und diesen daher mehr Zeit für eine Trockung der Haare zugestehen müssen. Klare Entscheidungen in der Rechtsprechung gibt es dazu - soweit ersichtlich - jedoch nicht. Dennoch bietet der Erlass und die zitierten Rdn. meines Erachtens einen guten Ansatzpunkt, um gegenüber dem Schulleiter, der gemäß § 26 SchulG die Gesamtverantwortung für die Schule trägt, zu begründen, dass er den Unterricht und die Zeitplanung so organisieren muss, dass gerade im Winter genug Zeit für die Trocknung der Haare verbleibt.

Ich hoffe, dass diese Ausführungen Ihnen bei der Geltendmachung Ihres Anliegens ggü. der Schule helfen.

Beste Grüße
Lars Maritzen

Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2017 | 21:27

Sehr geehrter Herr Maritzen,

vielen Dank für die zügige Antwort.
Sie verweisen darin auf einen Erlass "Schwimmunterricht an Schulen".
Wo wird generell geregelt, wie es sich mit der genannten Fürsorgepflicht der Schule verhält? Gibt es hierzu ein Gesetz? Wenn die Kinder die weiteren Unterrichtsstunde in der Schule haben, sind sie ja in sicher aus dem Geltungsbereich des Erlasses raus, jedoch immer noch gefährdet, da sie weiterhin mit nassen Haaren den Unterricht besuchen müssen.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. September 2017 | 17:07

Gerne.

Leider gibt es für ihren spezifischen Fall (das ist aber durchaus häufig der Fall) keine spezifische Rechtsgrundlage. Die Lehrer sind an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über § 30 Abs. 1 S. 2 SchulG SA gebunden. Die Schulgesetze, genauer: das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG SA), selbst befassen sich mit ihrem Fall aber nicht direkt, sondern v.a. mit der (i) Bildung der Schüler und (ii) etwaigen Ordnungsmaßnahmen, die gegenüber den Schülern ergehen und die man auf die Rechtmäßigkeit hin untersuchen kann; z.B. haben Erziehungsberechtigte (Eltern) und Schule gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SchulG SA die Verantwortung für Bildung und Erziehung der Kinder. In diese Pflicht kann man nicht direkt die Vorsorge und Abwehr von

Um Ihnen aber noch etwas mehr zur Herleitung zu sagen: Die Aufsichtspflicht der Schule während der Schulzeit ergibt sich - ganz grundlegend - aus Art. 6 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 7 GG . Dort ist das elterliche Erziehungsrecht geregelt, welches während der Schulzeit auf die Schule, genauer: die Lehrkräfte, übergeht. Bei der Erfüllung des in § 1 des SchulG SA geregelten Erziehungsauftrages haben die Schulen gemäß § 1 Abs. 4 SchulG SA das Erziehungsrecht der Eltern zu achten.

Etwas genaueres kann ich Ihnen leider nicht mit auf den Weg geben. Als guter Anhalts- und Fixpunkt sollte es aber m.E. aber indes ggü. der Schulleitung reichen.

Bewertung des Fragestellers 5. Oktober 2017 | 17:44

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