Liebe Fragestellerin,
ich kann Ihren Ärger verstehen. Erstmal: In Sachsen-Anhalt regelt der Erlass "Schwimmunterricht an Schulen" das Verhältnis von Lehrer und Schüler und die Pflichterstellung des Lehrers beim Schwimmunterricht: http://www.mk.bildung-lsa.de/bildung/er-schwimmunterricht_2012.pdf
Der Erlass sieht in Ziff. 1.3 erstmal vor, dass an Grundschulen verbindlich Anfängerschwimmunterricht stattzufinden hat. Ausnahmen vom Schwimmunterricht sind v.a. aus religiösen Gründen denkbar.
In Ziff. 7.2 ist geregelt, dass Lehrer während des Schwimmunterrichts eine Fürsorge- und Aufsichtspflicht trifft. Ziff. 7.1 sieht vor, dass auch eine Aufsicht auf dem Rückweg, während des Duschens und Umkleidens stattzufinden hat. Zwar sieht 7.1 nicht ausdrücklich vor, dass diese Aufsicht auf dem Rückweg auch die Fürsorge umfasst, gleichwohl sehe ich gute Argumente, dass die Lehrer als verpflichtet anzusehen sind, Gefahren für die Gesundheit von den aufsichtspflichtigen Kindern abzuhalten und diesen daher mehr Zeit für eine Trockung der Haare zugestehen müssen. Klare Entscheidungen in der Rechtsprechung gibt es dazu - soweit ersichtlich - jedoch nicht. Dennoch bietet der Erlass und die zitierten Rdn. meines Erachtens einen guten Ansatzpunkt, um gegenüber dem Schulleiter, der gemäß § 26 SchulG die Gesamtverantwortung für die Schule trägt, zu begründen, dass er den Unterricht und die Zeitplanung so organisieren muss, dass gerade im Winter genug Zeit für die Trocknung der Haare verbleibt.
Ich hoffe, dass diese Ausführungen Ihnen bei der Geltendmachung Ihres Anliegens ggü. der Schule helfen.
Beste Grüße
Lars Maritzen
Sehr geehrter Herr Maritzen,
vielen Dank für die zügige Antwort.
Sie verweisen darin auf einen Erlass "Schwimmunterricht an Schulen".
Wo wird generell geregelt, wie es sich mit der genannten Fürsorgepflicht der Schule verhält? Gibt es hierzu ein Gesetz? Wenn die Kinder die weiteren Unterrichtsstunde in der Schule haben, sind sie ja in sicher aus dem Geltungsbereich des Erlasses raus, jedoch immer noch gefährdet, da sie weiterhin mit nassen Haaren den Unterricht besuchen müssen.
Vielen Dank.
Gerne.
Leider gibt es für ihren spezifischen Fall (das ist aber durchaus häufig der Fall) keine spezifische Rechtsgrundlage. Die Lehrer sind an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über § 30 Abs. 1 S. 2 SchulG SA gebunden. Die Schulgesetze, genauer: das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG SA), selbst befassen sich mit ihrem Fall aber nicht direkt, sondern v.a. mit der (i) Bildung der Schüler und (ii) etwaigen Ordnungsmaßnahmen, die gegenüber den Schülern ergehen und die man auf die Rechtmäßigkeit hin untersuchen kann; z.B. haben Erziehungsberechtigte (Eltern) und Schule gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SchulG SA die Verantwortung für Bildung und Erziehung der Kinder. In diese Pflicht kann man nicht direkt die Vorsorge und Abwehr von
Um Ihnen aber noch etwas mehr zur Herleitung zu sagen: Die Aufsichtspflicht der Schule während der Schulzeit ergibt sich - ganz grundlegend - aus Art. 6 Abs. 2 GG
i.V.m. Art. 7 GG
. Dort ist das elterliche Erziehungsrecht geregelt, welches während der Schulzeit auf die Schule, genauer: die Lehrkräfte, übergeht. Bei der Erfüllung des in § 1 des SchulG SA geregelten Erziehungsauftrages haben die Schulen gemäß § 1 Abs. 4 SchulG SA das Erziehungsrecht der Eltern zu achten.
Etwas genaueres kann ich Ihnen leider nicht mit auf den Weg geben. Als guter Anhalts- und Fixpunkt sollte es aber m.E. aber indes ggü. der Schulleitung reichen.