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Namensvergabe für Domain / Webseite

10. März 2018 18:30 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Lars Maritzen LL.B MLE

Guten Tag,

ich möchte für meine Domain folgenden Namen vergeben: xxxxx

Es gibt aber bereits Domainen wie: Kreditorenrevision.de oder auch xxxxx

Verletze ich mit meinem angedachten Domainnamen: xxxxx keine Namensrechte?

Ich habe keine Lust wegen so etwas verklagt zu werden.


Freundliche Grüße

Lieber Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Das kann ich vollkommen verstehen. Da sollte man sich auch sicher fühlen.

Fazit: Ich sehe durchaus gute Argumente für Sie, dass die Registrierung der Domain keine Rechte verletzt.

Für die Beantwortung Ihrer Frage muss man zwischen der Frage, ob ein namenrechtlicher Schutz i.S.d. § 12 BGB besteht und der Frage, ob man möglicherweise ein Zeichen verwendet, für das eine identische bzw. ähnliche Marke eingetragen ist und der Markeninhaber somit auf Unterlassung (§ 14 MarkenG ) gegen Sie vorgehen könnte.

Bei Ihnen sehe ich eine gewisse Gefahr einer kennzeichenmäßigen (markenmäßigen) Benutzung der Marke und einer Ähnlichkeit z.B. mit der eingetragenen Wort-/Bildmarke "Check24": https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140443562/DE, obgleich die Zeichen auch schon recht weit auseinander sind.

Aus domainrechtlicher Sicht würde ich allenfalls nur eine Gefahr sehen, wenn Ihnen der Vorwurf des Domaingrabbings gemacht werden könnte. Das sehe ich hier aber prima vista nicht. Die Gefahr einer Verletzung von § 12 BGB sehe ich vor dem Hintergrund z.B. der Entscheidung des OLG Hamburg zu creditsafe als beschränkt an.

Beste Grüße




Ergänzung vom Anwalt 10. März 2018 | 21:16

Noch eine kleine Ergänzung: Die von Ihnen genannte Domain "xxxxx" wurde vor kurzem gelöscht und befindet sich derzeit in der sog. Karenzzeit: https://www.denic.de/webwhois/; hier könnte man kurzfristig tätig werden. Kann Ihnen dabei gerne helfen.

Die Domain "xxxxx" und "xxxxx" sind hingegen noch auf den gleichen Domaininhaber eingetragen.

Noch zum Domanrecht: Da gilt grds. (das wissen Sie sicher) das Prioritätsprinzip. Dieses wird nur im bestimmten Fallkonstellationen durchbrochen; z.B. wenn sich eine Privatperson und ein bekanntes Unternehmen gegenüberstehen, wie beispielsweise im Fall "shell.de". In einen Fall wie dem vorliegenden, in dem Sie nicht ihren eigenen Namen als Domain registrieren lassen wollen, ist die entscheidende Frage, ob die Domainregistrierung unbefugt erfolgt ist.

Wenn Sie über die von Ihnen genannte Domain "xxxxx" ein größeres Geschäft aufbauen wollen, empfiehlt sich m.E. darüber nachzudenken, ob Sie nicht eine passende Marke beim DPMA registrieren; hier müsste man jedoch nochmal prüfen, ob eine solche Eintragung derzeit realistischerweise in Betracht kommt.





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