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Namensrecht, Steuer, Künstlername

21. Dezember 2022 13:57 |
Preis: 85,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo, ich möchte meine Steuer nur noch unter meinem Künstlernamen zahlen und die Steuererklärung nur noch dementsprechend abgeben. Ist das rechtlich gesehen erlaubt oder spricht etwas dagegen?
Zweitens: die Firma bei der ich arbeite verweigert es, mich unter meinem Künstlernamen zu führen da ich so nicht mehr eindeutig von internationalen Strafverfolgungsbehörden bei der Firma auffindbar sei. Mein Künstlername ist jedoch im Personalausweis und somit im Melderegister eingetragen. Ist das Argument der Firma rechtlich gesehen haltbar?

Einsatz editiert am 21. Dezember 2022 15:25

21. Dezember 2022 | 17:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie können eine Steuererklärung unter Ihrem Künstlernamen abgeben. Da die Steuer-ID eindeutig ist, ist das grundsätzlich zulässig. Sie können einfach bei der Steuererklärung die Steuer ID bzw. die Steuernummer angeben und dann im Namensfeld den Künstlernamen eintragen.

Sie können auch einen Arbeitsvertrag unter Ihrem Künstlernamen abschließen. Auch die Sozialversicherungsnummer ist eindeutig Ihnen als natürlicher Person zugeordnet, unabhängig von Ihrem Namen. Da der Künstlername im Ausweis eingetragen ist und auch den Meldebehörden bekannt besteht auch kein Problem Sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen ausfindig zu machen. Insoweit werden Sie wahrscheinlich ein bisschen Überzeugungsarbeit leisten müssen. Aber zulässig und möglich ist das auf jeden Fall.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2022 | 17:32

Vielen Dank schon mal. Aus welchen Gesetzen bzw. Rechtsprechungen leitet man beides ab?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Dezember 2022 | 18:14

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne nehme ich noch ergänzend Stellung:

Wie Ihr bürgerlicher Name ist auch Ihr Künstlername nach § 12 BGB durch das Namensrecht geschützt. Der Schutz wird im allgemeinen dadurch erworben, dass man unter dem Künstlernamen bekannt wird in Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit. Deshalb ist das auch Voraussetzung für die Eintragung. Das können Sie beispielsweise in der Entscheidung BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00 nachlesen. Sobald der Künstlername eingetragen ist, dann erfüllt er aber diese Voraussetzungen und Sie sind dann melderechtlich und im Hinblick auf die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID mit diesem Namen eindeutig verbunden. So sollte man das auch argumentieren, wenn das nicht respektiert wird.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

ANTWORT VON

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