Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihre Mutter als Nießbrauchsberechtigte das Ladengeschäft vermietet, erzielt sie - obwohl Sie nicht Eigentümerin ist - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Unabhängig davon, ob der Nießbrauch, bei dem es sich hier dann um einen Zuwendungsnießbrauch handelt (im Gegensatz zum Vorbehaltsnießbrauch) entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich bestellt wird, muß sie dann die ihr tatsächlich zufließenden Mieteinnhahmen versteuern, kann aber andererseits auch Werbungskosten geltend machen.
Zu den Werbungskosten zählen die Aufwendungen, die Ihre Mutter aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit Ihnen trägt bzw. die sie - mangels vertraglicher Vereinbarung - aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen getragen hat(Tz. 21 u. 27 des Nießbrauchserlasses = BMF-Schreiben vom 24.07.1998, BStBl. I 1998, S. 914).
Bei einem entgeltlichen oder teilentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch darf Ihre Mutter auch Abschreibungen geltend machen (Tz. 26 des Nießbrauchserlasses). Bei einem Nießbrauch bis an ihr Lebensende kann sie dann das gezahlte Entgelt für die Einräumung des Nießbrauchs auf ihre zu erwartende Lebensdauer verteilen. Die Lebenserwartung des Nießbrauchers bestimmt die Finanzverwaltung anhand der "allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland".
Einkommensteuer für die Mieteinnahmen und evtl. sonstige steuerpflichtige Einnahmen (z.B. Alterseinkünfte, Einnahmen aus Kapitalvermögen etc.) fällt erst dann, wenn das zu versteuernde Einkommen Ihrer Mutter über dem Grundfreibetrag für Alleinstehende in Höhe von 7.664,00 EUR liegt (für Verheiratete: 15.328,00 EUR). Einen steuerlichen Freibetrag gibt es bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht. Die abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens zu zahlende Einkommensteuer können Sie den entsprechenden Steuertabellen entnehmen, die Sie z.B. hier finden: http://www.steuerlinks.de/steuertabelle.html
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben können.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Guten Abend Herr Schroers,
Sie haben mir mit Ihrer Antwort leider nicht weiter geholfen.
Das war mir schon alles bekannt.
Ich hatte meine Frage nochmals erneuert. Hatten Sie dies gelesen? Ich habe die Befürchtung das der Nießbrauch evtl. als Geldwertervorteil bzw. als Schenkung gilt und meine Mutter evtl. einen höheren Betrag an Schenkungssteuer zahlen muss. Deshalb war meine Frage - wie hoch ist evtl. die Schenkungssteuer für meine Mutter?
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie Ihre Frage leider erst im Nachhinein konkretisiert haben, und zwar offenbar just währenddessen ich Ihre Frage bearbeitet habe, konnte ich dies nicht mehr rechtzeitig zur Kenntnis nehmen. Hierauf bin ich erst durch Ihre Nachfrage aufmerksam geworden.
Der unentgeltlich bestellte Nießbrauch löst Schenkungsteuer aus.
Für eine 67jährige Frau ergibt sich aus der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ein Vervielfältiger in Höhe von 9,977. Damit errechnet sich der Kapitalwert des Nießrauchs wie folgt:
4.800,00 EUR x 9,977 = 47.889,60 EUR
Bei einer Schenkung steht Ihrer Mutter gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
i.V.m. § 15 Abs. 1, Steuerklasse II, Nr. 1 ErbStG jedoch lediglich ein Freibetrag in Höhe von 10.300,00 EUR.
Daher fällt also Schenkungsteuer an. Der Steuersatz bei einem Erwerb bis zum Wert von 52.000,00 EUR beträgt in der Steuerklasse II gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG
12 %.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt