Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1. Der von Ihnen verfasste Praktikumsbericht ist Ausdruck Ihrer „schöpferischen" Kraft im Sinne von § 2 UrhG
.
Es ist Ihr Werk und genießt als solches urheberrechtlichen Schutz.
Daher können allein Sie bestimmen, was mit diesem Werk geschehen soll. (siehe die urheberrechtlichen Schutzrechte der §§ 12 ff. UrhG
)
Nun haben Sie einst die Einwilligung in die Veröffentlichung des Berichtes durch die Uni gegeben.
Grundsätzlich haben Sie damit lediglich die Einwilligung gegeben, dass die Nutzung nur genau für die Veröffentlichung genutzt werden soll.
Dadurch haben andere nicht das Recht, wiederum Ihren Erfahrungsbericht zu benutzen.
Gegen die Nutzung können Sie als nach § 97 UrhG
vorgehen und auf Unterlassung klagen.
2. Wenn andere sich für Sie ausgeben, dann erfüllt das unter Umständen den Tatbestand der Urkundenfälschung, z. B. wenn diese Erklärung schriftlich auf einer Urkunde abgegeben worden wäre.
Der Anruf bei Ihrer Schule an sich hat aber noch keine Intensität erreicht, die den Anruf strafbar erscheinen lassen. Dagegen können Sie also noch nicht vorgehen.
Erst wenn durch diese Namenstäuschung jemand zu einer Vermögensverfügung bewegt werden soll, erschiene eine Strafbarkeit wegen Betruges gem. § 263 StGB
möglich. Hier einen solchen Fall zu konstruieren wird schwierig.
Sollte nun aber versucht werden durch Telefonate in Ihren Namen zu erreichen, dass die drohende Nicht-Weiter-Förderung des Praktikumsplatzes verhindert wird, so käme der (zumindest versuchte) Betrugstatbestand in Betracht. Denn durch die Täuschung über die Tatsache, das Praktikum hätte Ihnen viel gebracht bzw. Sie hätten einen 1-Jahres-Job danach erhalten, könnte Ihre Uni dazu bewegt werden, die Firma weiter im Förderungsprogramm zu behalten.
Dann wäre allerdings die Uni die möglich Geschädigte und die Anzeige sollte von der Uni aus gegen Unbekannt gerichtet werden.
Bei der Frage, ob es einen Verdacht gebe, wer die Tat verursacht habe, sollte dann die Firma angegeben werden – dies sollte in der Weise geschehen, um nicht den Vorwurf der falschen Verdächtigung zu kassieren.
Eine Anzeige könnte in Deutschland gestellt werden. Denn es würde sich gem. § 9 StGB
um eine Tat handeln, bei der der Erfolg in Deutschland eintreffen würde. Somit wäre deutsches Strafrecht anwendbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung weiterhelfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Wallstr. 1 A
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Tel: 0381 51050515
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht
Haben Sie vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!
Ich habe der Universität bereits per Einschreiben schriftlich mitgeteilt, dass ich nicht der Anrufer war und die im Telefonat dargelegten Sachverhalte nicht den Tatsachen entsprechen.
Die Universität erwägt bereits rechtliche Schritte einzuleiten auch weil sie vom Unternehmen Droh-Emails erhalten haben.
Meinerseits werde ich mich nun um die Unterlassungsforderung kümmern, bzw. einen Brief an das Unternehmen verfassen mit entsprechenden Hinweisen auf die Rechtslage.
Vielen Dank noch einmal!
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim weiteren Vorgehen.
RA Drewelow