Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 40 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW hat weitere tatbestandliche Voraussetzungen für die Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten:
1. Es muss eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden sein oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Stelle muss feststellt haben, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist.
2. Die Nebentätigkeit muss aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt worden sein.
Auf der Rechtsfolgenseite hat der Dienstherr sodann noch Ermessen auszuüben.
Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie die Nebentätigkeit schon vor der Einbehaltungsverfügung ausgeübt, und es hat während der Einbehaltungszeit auch keine Steigerung der Einkünfte stattgefunden. Dann fehlt es ersichtlich an der Anlassbezogenheit der Nebentätigkeit.
Der Rückzahlungsanspruch ist sofort fällig mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Eine Verzinsung findet - auch bei Verzug - nicht statt (vg. § 3 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG NRW).
Wenn es Ihnen objektiv nicht gelingen sollte, sich bei Ihrem Steuerberater kurzfristig Kopien der maßgeblichen Unterlagen zu beschaffen, kann es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebieten, bei ansonsten drohenden gewichtigen finanziellen Nachteilen einen angemessenen, realistischen Abschlag auf die Rückzahlungssumme zu erbringen.
Im übrigen können Sie zur Abwendung einer eventuellen Steuerprogression verlangen, dass, wenn sich die Einbehaltung über ein Kalenderjahr erstreckt hat, die Nachzahlung steuerlich auf die Jahre verteilt wird, in denen die Bezüge zu zahlen gewesen wären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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