Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß §§ 51
, 52 SGB I
ist die Aufrechnung bzw. Verrechnung von Sozialleistungen der Sozialversicherungsträger untereinander und auch gegenüber dem Berechtigten grundsätzlich zulässig.
§ 52 Verrechnung:
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
Dazu auch § 51:
§ 51 SGB I
Aufrechnung:
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Das heisst in Ihrem Fall: Der für die Erwerbsminderungsrente zuständige Träger darf grundsätzlich einen Betrag einbehalten, den ein andere Sozialversicherungsträger von Ihnen zurückverlangt. Voraussetzung ist natürlich, dass ein solcher Rückerstattungsanspruch auch tatsächlich besteht. Wenn Sie der Meinung sind, das ist nicht der Fall (Sie schreiben ja, Sie hätten nur 4,5 Monate lang Leistungen des AA bezogen und diese seien wohl bereits verrechnet worden) dann sollten Sie schnellstens Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung einlegen soweit er die Verrechnung bzw. Aufrechnung regelt. Mit der Begründung, der behauptete Anspruch des AA bestehe in Wahrheit nicht. Dann rechnet die behördeninterne Widerspruchsstelle nochmal nach.
Ein Ärgernis: Viele Behörden regeln eine derartige Verrechnung bzw. Aufrechnung leider nicht durch einen förmlichen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung. Sondern oftmals an versteckter Stelle in der Begründung. Trotzdem handelt es sich m.E. um einen Verwaltungsakt so dass der Widerspruch statthaft ist. Diese Frage ist aber streitig.
Gegen einen etwa ablehnenden Widerspruchsbescheid können Sie dann beim Sozialgericht Klage erheben. Dann wird nochmal nachgerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Dietze, Rechtsanwalt
Antwort
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