Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wenn Sie danach fragen, wie Sie sich verhalten sollen, kann der Rat an dieser Stelle nur lauten: Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Wahrnehmung Ihrer Interessen.
Grundsätzlich gestattet es die deutsche Rechtsordnung zwar, dass eine Partei ihre Rechtsansicht ändert. Die Bank könnte aber wegen § 242 BGB
gehindert sein, dieses Recht auszuüben, wenn ein Fall des sog. „venire contra factum proprium", also ein widersprüchliches Verhalten vorliegt. Dann müsste ihr Verhalten bei Ihnen einen sog. Vertrauenstatbestand begründet haben, auf Grund dessen Sie Dispositionen – hier in Gestalt der Renovierungs- und Sanierungsarbeiten – getroffen haben. Dadurch, dass die Kaufbewilligung schriftlich erteilt worden ist, müssten Sie davon ausgehen können, dass dann auch die weiteren Schritte hin zum Eigentumserwerb ermöglicht werden und insbesondere die Löschungsbewilligung erteilt wird.
Eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen dieser Plattform aber seriös nicht möglich, da hierzu sämtliche Unterlagen und Details des Falles bekannt sein müssen, weshalb ich Ihnen nochmals dringend die Hinzuziehung eines Kollegen vor Ort empfehle.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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