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Nachträgliche Verweigerung einer Löschungsbewilligung

25. Oktober 2010 08:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten bei volgendem Fall um Klärung.

Vorgang:
Wir haben eine Immobilie gekauft. Die Gläubigerbank hat dem Kauf zum Mindestpreis (ca. 80% von Restschulden) vorab schriftlich zugestimmt, damit es nicht zur Zwangsversteigerung kommt.

Nach der notariellen Beuurkundung wurden uns aufgrund von Sicherheitshinterlegung die Schlüssel ausgehändigt und wir sind bereits am Renovieren und Sanieren.

Nun hat sich angeblich ein neuer Kaufinteressent gemeldet, der etwas mehr bietet und die Gläubigerbank widerruft "nachträglich" die schriftlich erteilte Kaufbewilligung. Es ist davon auszugehen, dass sie sich bei der vom Notariat angeforderten Löschungsbewilligung nun ebenfalls quer stellen wird.

Frage:
Falls es dazu kommt, wie sollte man sich verhalten? Darf die Gläubigerbank das überhaupt nach Beurkundung, da die schriftlichen Voraussetzungen der Gläubigerbank (z.B. fristgerechte Abwicklung, Mindestkaufpreis, etc.) alle erfüllt waren und entsprechende Genehmigung in schriftlicher Form vorlag? Gibt es rechtliche Grundlagen, die uns da weiterhelfen können?

Viele Grüße

25. Oktober 2010 | 10:33

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Wenn Sie danach fragen, wie Sie sich verhalten sollen, kann der Rat an dieser Stelle nur lauten: Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Wahrnehmung Ihrer Interessen.

Grundsätzlich gestattet es die deutsche Rechtsordnung zwar, dass eine Partei ihre Rechtsansicht ändert. Die Bank könnte aber wegen § 242 BGB gehindert sein, dieses Recht auszuüben, wenn ein Fall des sog. „venire contra factum proprium", also ein widersprüchliches Verhalten vorliegt. Dann müsste ihr Verhalten bei Ihnen einen sog. Vertrauenstatbestand begründet haben, auf Grund dessen Sie Dispositionen – hier in Gestalt der Renovierungs- und Sanierungsarbeiten – getroffen haben. Dadurch, dass die Kaufbewilligung schriftlich erteilt worden ist, müssten Sie davon ausgehen können, dass dann auch die weiteren Schritte hin zum Eigentumserwerb ermöglicht werden und insbesondere die Löschungsbewilligung erteilt wird.

Eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen dieser Plattform aber seriös nicht möglich, da hierzu sämtliche Unterlagen und Details des Falles bekannt sein müssen, weshalb ich Ihnen nochmals dringend die Hinzuziehung eines Kollegen vor Ort empfehle.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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