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Muss ich dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen?

| 28. September 2012 07:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

in meinem Mietvertrag ist die Kalt-Nettomiete für das Haus auf 450,- € angesetzt.

Unter einer Zusatzpunkt "Mieterhöhung" steht:
Die Miete erhöht sich:
- ab dem 01.10.2007 um 10,- € auf 460,- €
- ab dem 01.10.2008 um 10,- € auf 470,- €
- ab dem 01.10.2009 um 10,- € auf 480,- €
- ab dem 01.10.2010 um 10,- € auf 490,- €
- ab dem 01.10.2011 um 10.- € auf 500,- €

Nun erhielt ich am 27.09.2012 eine @-Mail von meinem Vermieter in der steht:

Hallo Herr ......

ich habe festgestellt, dass die jährliche Mieterhöhung im Mietvertrag nur bis zum 01.10.2011 definiert ist.
Mein Vorschlag wäre, die beizubehalten, d.h. weiterhin eine jährliche Erhöhung zum 01.10. um jeweils 10,- €.

Bitte um kurze Rückantwort, ob Sie damit einverstanden sind.

MfG
Vermieter


Nun zu meiner Frage:
Muß ich auf diese Vertragsveränderung eingehen und wenn ich nicht darauf eingehe, kann der Vermieter mir dann die Kündigen ausprechen?

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus

28. September 2012 | 09:06

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie müssen nicht auf diesen Änderungswunsch eingehen.

Haben Sie ein Mieterhöhungsverlangen erhalten (denn genau das stellt der Brief des Vermieters dar), haben Sie zwei Monate Zeit zu prüfen, ob die neue Miete von 510,00 € tatsächlich der übliche Preis ist und Sie bereit sind, diesen auch zu zahlen.

Das bedeutet, bis Ende Oktober haben Sie diese Überlegungsfrist. Wollen Sie auf diese Erhöhung eingehen, würde diese dann erst ab Dezember wirksam sein.

Ohne Ihre Zustimmung kann der Vermieter nicht einfach diese Miete erhöhen.

Verweigern Sie die Zustimmung, kann der Vermieter auch nicht kündigen. Da Sie sich nach dem nicht geänderten Vertrag vertragstreu verhalten, liegt kein Kündigungsgrund wegen der Verweigerung der Mieterhöhung vor.

Der Vermieter kann dann allerdings auf Zustimmung der erhöhten Miete klagen und dann müssten Sie – falls Sie verlieren – den rückständigen Mietzins nachzahlen. Nur wenn Sie diese Nachzahlung nicht leisten, könnte er deswegen kündigen, nicht aber wegen der verweigerten Zustimmung.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


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