Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen nicht auf diesen Änderungswunsch eingehen.
Haben Sie ein Mieterhöhungsverlangen erhalten (denn genau das stellt der Brief des Vermieters dar), haben Sie zwei Monate Zeit zu prüfen, ob die neue Miete von 510,00 € tatsächlich der übliche Preis ist und Sie bereit sind, diesen auch zu zahlen.
Das bedeutet, bis Ende Oktober haben Sie diese Überlegungsfrist. Wollen Sie auf diese Erhöhung eingehen, würde diese dann erst ab Dezember wirksam sein.
Ohne Ihre Zustimmung kann der Vermieter nicht einfach diese Miete erhöhen.
Verweigern Sie die Zustimmung, kann der Vermieter auch nicht kündigen. Da Sie sich nach dem nicht geänderten Vertrag vertragstreu verhalten, liegt kein Kündigungsgrund wegen der Verweigerung der Mieterhöhung vor.
Der Vermieter kann dann allerdings auf Zustimmung der erhöhten Miete klagen und dann müssten Sie – falls Sie verlieren – den rückständigen Mietzins nachzahlen. Nur wenn Sie diese Nachzahlung nicht leisten, könnte er deswegen kündigen, nicht aber wegen der verweigerten Zustimmung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Tel: 0441 / 26 7 26
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