Sehr geehrter Fragesteller,
anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich nachfolgend Ihre Fragen.
Da Sie mehrere Komplexe genannt haben, teile ich die Antwort in mehrere Teile auf, was hoffentlich zu einem besseren Verständnis führt.
1. Gewerberecht
Gewerbe ist eine auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte selbständige Tätigkeit. Diese Definition findet - wenn auch in geringem Umfang - offensichtlich auf Ihre in der Vergangenheit betriebene "Neben"-tätigkeit Anwendung.
Sie sind deshalb - wie von Ihnen vermutet - gleichzeitig (!) mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit zur Anmeldung Ihres Gewerbes verpflichtet (§§ 1
, 14 GewO
). Kommen Sie dieser Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nach, ist der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 146 II Nr. 2 GewO
erfüllt.
Aus gewerberechtlicher Sicht sollten Sie die Anmeldung unverzüglich nachholen. Erfahrungsgemäß lassen die zuständigen Behörden bei Kleingewerbetreibenden häufig Gnade vor Recht ergehen.
2. Steuerrecht
Der Pflicht zur Erklärung Ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 I Nr. 2 EStG
) sind Sie für das Veranlagungsjahr 2009 nachgekommen, müssen dies für die Folgejahre selbstverständlich ebenfalls tun.
3. Sozialrecht
Der Ihnen gewährte Gründungszuschuss findet seine Rechtsgrundlage in §§ 57
, 58 SGB III
. Förderungsfähig ist neben der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auch die Umwandlung einer bisherigen nebenberuflichen Tätigkeit zu einer hauptberuflichen.
Meiner Einschätzung nach haben Sie deshalb weniger Rückfragen seitens der Finanzverwaltung zu befürchten, sofern Sie Ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.
Fraglich ist vielmehr, ob die Gewährung des Gründungszuschusses, bzw. der vorhergehende Bezug von Arbeitslosengeld eventuell aufgrund unvollständiger Angaben Ihrerseits erfolgt ist. Denn der Antragsteller hat gem. § 60 SGB I
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.
Gem. § 119
III SGB III bleibt der Arbeitslosengeldanspruch auch dann bestehen, wenn neben der Beschäftigungslosigkeit eine selbständige Tätigkeit bis zu max. 15 Wochenstunden ausgeübt wird. Dann kommt eine Anrechnung gem § 141 SGB III
auf das Arbeitslosengeld in Frage.
Möglich ist folglich, dass Sie mit Ihren Angaben einen Ordnungswidrigkeits-/Straftabestand erfüllt haben.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, lässt sich anhand der von Ihnen gemachten Angaben nicht abschließend beurteilen.
4. Zukünftiges Vorgehen
Leider haben Sie keine Angaben hinsichtlich der von Ihnen inzwischen aufgenommen Haupttätigkeit gemacht. Sollte diese nicht in einem völlig anderen Bereich liegen, dürfte es vermutlich sinnvoll sein, ein Gewerbe mit mehreren Geschäftsbereichen auszuüben.
Dies würde Ihnen auch unnötigen organisatorischen/buchhalterischen Aufwand ersparen.
Insgesamt ist zu Ihren Gunsten festzuhalten, dass Sie Einnahmen nur in geringem Umfang erzielt haben.
Diese Antwort ist vom 29.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Würzburg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, muss ich jetzt folgendes tun:
1. Gewerbe nachmelden zum 01.08.2009, damals gingen die Seiten online.
2. Die Arbeitsagentur davon in Kenntniss setzen, dass ich während der Bezugszeit Nebeneinkünfte in niedriger Höhe hatte, unter 165€.
3. Meinen zuständigen Berater für den Gründungszuschuss davon in Kenntnis setzen, dass meine Angaben beim Antrag durch die jetzt anstehende Rückwirkende Anmeldung der Nebentätigkeit, falsch waren.
Und anschließend abwarten, wie die jeweiligen Behörden diese Information weiterverwenden.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben alles richtig verstanden und sind rechtlich auf der sicheren Seite, wenn Sie die aufgeführten Punkte nachholen.
Zu 3. sollten Sie Ihren Ansprechpartner eher davon informieren, dass Sie den ursprünglichen Antrag "ergänzen" wollen, da Sie erst nachträglich Kenntnis von den gewerberechtlichen Pflichten erfahren haben.
Die Argumentation sollten sie auch bezgl. Ziffer 2. heranziehen.
Viel Erfolg bei Ihrer Selbständigkeit! Auch für laufende steuerliche und kaufmännische Dienstleistungen stehen wir Ihnen bei Interesse gerne zur Seite.