Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Bescheide können nachträglich NICHT geändert werden, da sie nicht vorläufig i. S. des § 165 AO
ergangen sind und eine „offenbare Unrichtigkeit“ nach § 129 AO
ebenfalls nicht vorliegt.
Nach § 129 AO
kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind.
Als derartige Unrichtigkeit sind, wie sich durch den gesetzlichen Hinweis auf Schreib- und Rechenfehler ergibt, allerdings nur mechanische Fehler anzusehen, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können.
Besteht dagegen auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Rechtsanwendung (z. B. wegen unklarer Rechtslage), kommt eine Berichtigung nach § 129 AO
NICHT in Betracht (BFH v. 02.04.1987, BStBl 1987 II S. 762
).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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Wie ich schon in meiner Frage formuliert habe, ist die Entscheidung bzgl. der Nichtanrechnung von Kindergeld nicht vorläufig (Da dies in den Steuerbescheiden nicht formuliert ist), wohl aber sind andere Punkte die Steuererklärung vorläufig:
- Die beschränkte Absetzbarkeit von Vorsorgeanwendungen ..
- Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des deutschen Bundestages
- die Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003
-Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten
Der gesunde Menschenverstand sagt mir, das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun, aber den sollte man auf deutsches Recht nicht unbedingt anwenden. Ändert die Tatsache, dass o.g. Teile der Steuerklärung vorläufig sind, etwas?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Vorläufigkeitsvermerk gilt nur für die im Steuerbescheid im Einzelnen aufgeführten Punkte.
Die vorliegende Problematik ist davon jedoch nicht erfasst, sodass das EINE mit dem ANDEREN in der Tat nichts zu tun hat.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.