Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall geht es um die Berechnung des Krankengeldes und die Frage, ob steuerfreie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge in die Berechnung des Krankengeldes einbezogen werden müssen. Nach den im Kontext gegebenen Informationen und den gesetzlichen Regelungen ist Folgendes zu beachten:
1. Berechnung des Krankengeldes: Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70% des Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90% des Nettoeinkommens. Dabei werden steuerfreie Zuschläge, wie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, in der Regel nicht in die Berechnung des Krankengeldes einbezogen, da sie nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehören.
2. Steuerfreiheit der Zuschläge: Nach § 3b EStG sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt jedoch nur für die tatsächlich geleistete Arbeit und nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, dass während der Krankheit diese Zuschläge nicht steuerfrei sind, da keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird.
3. Einfluss auf das Krankengeld: Trotz der Tatsache, dass die Zuschläge während der Krankheit nicht steuerfrei sind, werden sie dennoch nicht in die Berechnung des Krankengeldes einbezogen, da sie nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt gelten. Dies ist im Kontext durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt, die besagt, dass Zuschläge, soweit sie lohnsteuerfrei sind, nicht zum Arbeitsentgelt zählen.
4. Rechtslage und mögliche Schritte: Da die Zuschläge nicht in die Berechnung des Krankengeldes einbezogen werden, ist die Berechnung der Krankenkasse korrekt, auch wenn dies zu einem niedrigeren Krankengeld führt. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Berechnung dennoch fehlerhaft ist, könnten Sie in Erwägung ziehen, rechtliche Schritte einzuleiten. Dabei wäre es sinnvoll, die genaue Berechnung des Krankengeldes durch die Krankenkasse zu überprüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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