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Nachrüstung von Rauchmeldern

| 2. April 2013 12:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der neu eingeführten Rauchmelderpflicht in NRW werde ich als Vermieter Rauchmelder installieren. Die Gesamtkosten belaufen sich in meinem Fall auf ca. 3000 EUR. Entsprechend der Pressemitteilung des Ministeriums für Bauen und Wohnen sind die Installationskosten mit maximal 11 % jährlich als Modernisierungskosten umlegbar. Pro Wohnung und Monat ergibt dies jedoch nur einen Betrag von circa einem Euro. Hierfür ist der Weg über eine Mieterhöhung unangemessen aufwendig.

Daher meine Frage:

Kann eine Abrechnung dieser pro Wohnung geringen Modernisierungskosten alternativ im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erfolgen? Zur Klarstellung: Ich meine ausdrücklich die Investitionskosten, nicht irgendwelche laufenden Kosten (Wartung).

Freundliche Grüße

-- Einsatz geändert am 02.04.2013 12:59:48

2. April 2013 | 13:22

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Wartungskosten können Sie als sonstige Kosten in die Betriebskosten mit einfließen lassen. Diese Kosten sind dann vom Mieter zu tragen.

Anders sieht es hinsichtlich der gewünschten Kostenregelung zu den Anschaffungskosten aus:

Sie als Vermieter haben die Pflicht, die Rauchmelder nachträglich einzubauen. Somit handelt es sich um eine Maßnahme, die Sie auf Grund von Umständen durchführen müssen, die Sie nicht zu vertreten haben. Das folgt aus § 559 BGB und hat zur Folge, dass Sie die Jahresmiete um elf Prozent der angefallenen Kosten anheben dürfen.

Eine Umlegung auf die Betriebskosten kommt so bei einem Kauf also nicht in Betracht.


Möglich wäre aber, die Geräte nicht zu kaufen, sondern anzumieten.

Dann sieht es laut LG Marburg, Az.: 1 S 171/11 für Sie besser aus:

Dort hatte das Gericht entschieden, dass neben den Wartungskosten auch die Kosten für Anmietung von Rauchwarnmeldern zu den Betriebskosten gehören, die als sonstige Nebenkosten gemäß Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar sind.

Das Anmieten kann also eine sinnvolle Alternative sein, um Ihr Wunschziel erreichen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Fax: 0441 / 26 8 92
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