Sehr geehrter Ratsuchender,
die Wartungskosten können Sie als sonstige Kosten in die Betriebskosten mit einfließen lassen. Diese Kosten sind dann vom Mieter zu tragen.
Anders sieht es hinsichtlich der gewünschten Kostenregelung zu den Anschaffungskosten aus:
Sie als Vermieter haben die Pflicht, die Rauchmelder nachträglich einzubauen. Somit handelt es sich um eine Maßnahme, die Sie auf Grund von Umständen durchführen müssen, die Sie nicht zu vertreten haben. Das folgt aus § 559 BGB
und hat zur Folge, dass Sie die Jahresmiete um elf Prozent der angefallenen Kosten anheben dürfen.
Eine Umlegung auf die Betriebskosten kommt so bei einem Kauf also nicht in Betracht.
Möglich wäre aber, die Geräte nicht zu kaufen, sondern anzumieten.
Dann sieht es laut LG Marburg, Az.: 1 S 171/11
für Sie besser aus:
Dort hatte das Gericht entschieden, dass neben den Wartungskosten auch die Kosten für Anmietung von Rauchwarnmeldern zu den Betriebskosten gehören, die als sonstige Nebenkosten gemäß Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar sind.
Das Anmieten kann also eine sinnvolle Alternative sein, um Ihr Wunschziel erreichen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: