Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach der Sachverhaltsschilderung ist kein verbindlicher Kaufvertrag über die Möbelstücke zu Stande gekommen. Das ergibt sich daraus, dass zwar über einen möglichen Preis verhandelt worden ist, mit dem der Käufer auch einverstanden war, jedoch hatte sich der Käufer Bedenkzeit ausgebeten. Damit waren Sie einverstanden. D.h., der Käufer wollte zunächst überlegen, ob er Ihre gebrauchten Möbel kaufen wolle. Die Entscheidung sollte zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden. Mit dieser Verfahrensweise waren Sie auch einverstanden.
Deshalb liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor, so dass Sie auch keinen Anspruch auf Abnahme der Möbel und Zahlung des Kaufpreises haben.
2.
Dass Sie gebeten hatten, dass sich der eventuelle Käufer bis Anfang März melden solle, ist für das Zustandekommen eines Kaufvertrags ohne Belang. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Interessent nicht gemeldet hat, entsteht dadurch kein wirksamer Kaufvertrag.
Stillschweigend ist der Kaufvertrag deshalb nicht zu Stande gekommen, weil gerade vereinbart war, dass der Käufer noch einmal darüber nachdenken wollte, ob er die Möbel tatsächlich kaufe. Und genau damit waren Sie einverstanden.
3.
Für Sie gibt es daher nur die Möglichkeit, zu versuchen, die Möbel anderweitig zu verkaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Guten Tag Herr Raab,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!
Eine Verständnisfrage habe ich zu diesem Fall jedoch noch: der Nachmieter teilte mir mit, er meldet sich, wenn die Möbel für ihn nicht in Frage kämen - andernfalls seien diese gekauft. Welche Fristsetzung hätte ich dem Herren geben sollen, um auf der sicheren Seite zu sein? Ihrer Schilderung nach hätte er somit auch das Recht gehabt, mir einen Tag vor dem Umzug (oder sogar bei Wohnungsübergabe)zu sagen, dass er kein Interesse mehr an dem Mobiliar hat. Habe ich das richtig verstanden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der geschilderte Sachverhalt zeigt deutlich, wie wichtig es ist, die Sachlage so genau wie möglich zu beschreiben.
Wir haben hier im Grunde zwei Fälle, nämlich einmal den Fall, den Sie in der Ausgangsfrage geschildert haben und dann den Fall, der sich aus der Nachfrage ergibt.
Im Ausgangsfall sagten Sie, dass man über den Preis gesprochen habe und sich über den Preis wohl auch einig gewesen sei, dass der Käufer aber zunächst überlegen wollte, ob er die Möbel kaufe. Damit ist, wie ich in der Antwort zur Frage bereits mitgeteilt hatte, kein Kaufvertrag zu Stande gekommen.
Ein völlig anderer Fall ergibt sich dagegen aus Ihrer Nachfrage.
Ich hier sagen Sie, der Käufer habe gesagt, die Möbel seien gekauft, wenn er sich nicht melde um mitzuteilen, dass er die Möbel nicht wolle.
Sie hätten dem Käufer vielleicht fünf Tage nach dem Verkaufsgespräch eine Frist von einer Woche zur abschließenden Stellungnahme setzen können. Geholfen hätte das allerdings wenig, da der Käufer dann innerhalb der Frist hätte sagen können, dass er die Möbel doch nicht kaufen wolle.
2.
Das Problem liegt aber auf einer ganz anderen Seite.
Im Streitfall, d.h. wenn Sie auf den Kaufvertrag bestehen und die 500 € einklagen, hätte der Käufer seine Freundin als Zeugin. Ob der Käufer Ihre Sachverhaltsschilderung bestätigt, ist zumindest zweifelhaft. Und im Streitfall wird sich die Freundin dahingehend äußern, wie der Käufer die Sache darstellt.
Ein Prozess ist damit nicht zu empfehlen, da Sie Gefahr laufen, zu verlieren und damit auch eventuelle Anwaltskosten und die Gerichtskosten zu tragen haben.
3.
Bei meiner rechtlichen Würdigung bin ich von dem Sachverhalt ausgegangen, den Sie in der Fragestellung formuliert hatten. Wie oben gesagt, unterscheidet sich der Ausgangssachverhalt vom geschilderten Sachverhalt in der Nachfrage.
In der Ausgangsfrage bat sich der Käufer Bedenkzeit aus. D.h., er wollte überlegen, ob er die Möbel kaufe. Sie waren damit einverstanden. Dass Sie gebeten hatten, bis zu einem bestimmten Termin die Entscheidung bekannt zu geben, hat auf die Wirksamkeit bzw. das Zustandekommen eines Kaufvertrags keinen Einfluss.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen nur empfehlen, wie ich das bereits bei der Beantwortung Ihrer Frage getan habe, zu versuchen, die Möbel anderweitig verkaufen. Jede andere Vorgehensweise ist zum Scheitern verurteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt