Sehr geehrter Ratssuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Leider teilen Sie nicht mit, ob Sie Miterbe oder lediglich Vermächtnisnehmer sind.
Zitieren Sie bitte den entscheidende Stelle.
Im Rahmen des Nachlassverfahren wird es keinen Termin (mehr) geben.
Das Gericht prüft das Testament.
Sie hatten Gelegenheit, zur Auffassung des Gerichts Stellung zu nehmen (§ 348 Abs. 3 S. 1 FamFG).
Alles Weitere ist bei Miterben zwischen denen im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu regeln (§ 2042 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB): "Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen."
Sind Sie Vermächtnisnehmer, wenden Sie sich an den Erben (§ 2213 Abs. 1 S. 2 BGB): "Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung [eines Anspruchs gegen den Nachlass] nur gegen den Erben zulässig."
Sie sollten den "Haupt"Erben kontaktieren, um die Auszahlung Ihres Anteils am Nachlass zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
24. Juli 2025
|
22:04
Antwort
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