Sehr geehrter Ratsuchender,
vielfach ist die Vorstellung verbreitet, dass der, der im Fahrzeugbrief als Halter eingetragen ist, auch zwingend der Eigentümer des Fahrzeuges ist.
Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzung zieht, somit auch bestimmen darf, wer mit dem Fahrzeug fährt.
Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person das Auto bei der Zulassungsstelle zugelassen ist (KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2007, Az.: 12 U 51/07
).
Eigentümer ist hingegen der, der das Eigentum erworben hat.
Es wäre also zu klären, ob bei Übergabe Ihnen oder Ihrer Ehefrau dieses Eigentum übertragen werden sollte.
Im Zweifel wird der Verkäufer darüber zu hören sein, ob die Einigung der Eigentumsübertragung mit Ihnen oder Ihrer Frau erfolgen sollte und an wen die Übergabe erfolgt ist.
Nur durch diese Einigung und Übergabe kann man Eigentümer werden, nicht also durch die Eintragung im Brief.
Waren Sie derjenige, an den übertragen worden ist, sind Sie Eigentümer - ansonsten fällt es in die Erbmasse.
Auch der Darlehensvertrag mit der Bank ändert daran nichts.
Mit freudlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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17. Oktober 2012
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07:23
Antwort
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