Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung der Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ergibt sich die Höhe des Anspruchs in Form eines Geldanspruchs aus der Pflichtteilsquote und dem Nachlasswert.
Die Pflichtteilsquote ist grds. die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gem. § 2303 BGB
, wobei § 2310 BGB
bestimmt, wer von den gesetzlichen Erben unabhängig eines Ausschlusses von der Erbfolge durch testamentarische Verfügung oder Erbunwürdigkeit oder Erbausschlagung trotzdem bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Die Pflichtteilsquote ist dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Der Nachlasswert ist dabei grds. der Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB
).
Sind mehrer gesetzliche Erben durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so werden Personen gem. § 2310 BGB
bei der Ermittlung des Pflichtteils mitgerechnet.
Maßgebend für die Bestimmung der Höhe des jeweiligen Pflichtteilsanspruchs ist der Nachlasswert gem. § 2311 BGB
, d.h. der Verkehrswert im Zeitpunkt des Todes. Von dem Aktivvermögen können demnach grds. nur die Nachlassschulden abgezogen werden. Nicht zu den Aktiva zählen hierbei u.a. laufende, aber nicht rückständige Forderungen auf Gehalt, Rente, Miete, Pacht, geleaste Gegenstände, Vermögenspositionen, die mit dem Tode des Erblassers erlöschen (z.B. Wohnrechte, Nießbrauch u.ä.), u.a. Zu den Nachlassschulden gehören grundsätzlich u.a. Beerdigungs-, Nachlasssicherungs- und Nachlassverwaltungskosten, Auskunfts- und Wertermittlungskosten für Nachlaßgegenstände, Grundschulden und Hypotheken nur, soweit die gesicherte Forderung noch offen ist und der Gläubiger die Sicherheiten in Anspruch nehmen will, Rückständige oder noch nicht fällige Steuerschulden, u.ä.
Abzusetzen ist auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 1371 Abs. 2, 3 BGB
.
Aus diesen Positionen bzw. der konkreten Nachlasswertberechnung, die mitunter schwierig durchzuführen ist und nicht selten mit Streitigkeiten über den Wert einzelnen Gegenstände einhergehen, bildet sich die Grundlage für die Berechnung des geldlichen Pflichtteilsanspruchs der (aller) Pflichtteilsberechtigten. Die Berechnung berücksichtigt dabei die Pflichtteilsansprüche aller Pflichtteilsberechtigten gleichermaßen. Pflichtteilsansprüche einzelner sind dabei grds. nicht vom Nachlasswert abzuziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschafft zu haben. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Diese Antwort ist vom 17.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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