Sehr geehrter Fragesteller,
mit KV ist im strafrechtlichen Sinne Körperverletzung i.S. d. § 223 StGB
gemeint.
Eine Körperverletzung durch bloße Nachfrage ob jemand HIV positiv ist ist meines Erachtens nicht gegeben.
Vielmehr könnte sich die Frage nach einer HIV Krankheit im Rahmen einer Beleidigung mit sexuellem Hintergrund bewegen.
Ohne den konkreten Sachverhalt und den gesamten Verlauf des Gesprächs zu kennen ist es schwierig eine vollständige Sachverhaltsanaylse abzugeben.
Sollte die von Ihnen als HIV positiv bezeichnete Person Anzeige erstatten, so würde Ihnen (sofern die Polizei herausfindet, um wen es sich bei Ihrer Person handelt) eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung per Post zugehen. (Normalfall).
In dieser Ladung würden Sie zur polizeilichen Vernehmung geladen werden und können dort dann eine Aussage zu dem Ihnen vorgehaltenen Vorwurf tätigen.
Ob es eine Rolle spielt, dass Sie bei Ihrer Frage kein "?" geschrieben hatten lässt sich ohne Protokoll des Gesprächs nicht beurteilen.
Erweckt Ihre Frage den Eindruck, Ihren Gesprächspartner damit beleidigen zu wollen, so kommt eine Straftat wegen Beleidigung in Betracht. Wie bereits ausgeführt lässt sich ohne Einsicht in die Gesamtumstände keine abschließende Beurteilung geben.
Mit freundlichem Gruß
Michael Bauer
Rechtsanwalt
Sie kennen den Sachverhalt, es wurde dem User nur gefragt " haste hiv"
mehr inhalt gab es da nicht .
Es handelt sich bei dem Portal eh um ein Sexportal, so dass ich hier keine sexuelle Beleidigung sehen kann, wenn der andere eh an ein Treffen in seinem Profil interesse hat.
Wie soll man sich in Deutschland sonst vor einer Ansteckung schützen, wenn man sein gegenüber nicht fragen darf ohne die Befürchtung zu haben, man mache sich strafbar ?
Seh rgeehrter Fragesteller,
unter Anbetracht der von Ihnen genannten Umstände dürfte die Frage bzgl. einer HIV Ansteckung wohl schwerlich unter den Tatbestand der Beledigung fallen.
Wenn in dem "Portal" zwsichen den einzelnen Mitgleider ein sexueller Kontakt vermittelt werden soll, dann ist die von Ihnen gestellte Frage i.Sinne des Eigenschutzes wohl nicht anstößig.
Sollte die Frage jedoch darauf gerichtet gewesen sein, dem Dritten zu unterstellen, er habe Aids, dann ist wiederum eine Strafbarkeit wegen Belidigung möglich.
Nach den von Ihnen geschilderten Umständen bin ich der Ansicht, dass es sich um keine strafbare Handlung handelt.
Im Rahmen eines solchen "Sex Portals" müssen die Teilnehmer davon ausgehen, dass Ihnen bzgl. Ihrer sexuellen Orierntiurung oder sonstigen Tätigkeit Fragen gestellt werden.
Solange keine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung kommt sollten Sie diesen Vorfall nicht zu ernst nehmen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen unter info@kanzlei-bauer.eu zur Nachfrage zur Verfügung.( insbesondere wenn Ihnen eine Ladung oder ein sonstiges Schriftstück bzg. dieser Angelegenheit
zugestellt werden sollte)
Mit freundlichem Gruß
Michael Bauer
Rechtsanwalt