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Nachforderung Trinkwassergebührenbescheid für 3 Jahre

14. Oktober 2015 09:04 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Bretzel

Bei Wechsel des Zählers im Sommer 2015 stellte der Wasserversorger fest, dass das Funkmodul des alten Wasserzählers seit dem 01.01.2013 keine bzw. nur sehr geringe Verbräuche gemeldet hatte.

Nachforderung Trinkwasserverbrauch aufgrund nicht funktionierender Funkverbindung


Das Wasserversorger teilte mit dass aufgrund der maschinellen Erstellung der Gebührenbescheide der letzten 3 Jahre sei der Minder- bzw. Nullverbrauch nicht aufgefallen und daher nicht bearbeitet bzw. geprüft worden.

Bei einer Kontrollablesung im Oktober 2014 und beim Ausbau des Zählers 2015 sei der tatsächliche Verbrauch optisch abgelesen worden.

Von Januar 2012 bis Mai 2012 wurden von dem Versorger 30 qm Verbrauch registriert,
Von Mai 2012 bis Mai 2013 0 qm
Von Mai 2013 bis Mai 2014 0 qm
Von Mai 2014 bis Oktober 2014 3600 qm
Von Oktober 2014 bis Juli 2015 800 qm

Daher wurde ein Gebührenbescheid von Mai 2014 bis Juli 2015 mit einer Nachforderung von knapp 10.000 Euro erlassen.

Kann man dagegen was machen?

Wenn ja was und nach welcher Rechtsgrundlage? Gibt es Urteile dazu?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist der Wasserversorger berechtigt, Gebühren aus den Jahren 2013-2015 auch nachzuerheben. Ansatzpunkt ist dabei, dass die Wassergebühren durch Entnahme des Wassers entstanden und lediglich aufgrund der fehlerhaften Messeinrichtung nicht geltend gemacht wurde. Die Frist zur rückwirkenden Festsetzung von Gebühren beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz Hessen (KAG) i. V. m. § 169 der Abgabenordnung (AO) vier Jahre ab Entstehung des Gebührenanspruchs.

Wenn also die Entnahmemenge im fraglichen Zeitraum zwischen Ihnen und dem Versorger unstreitig ist, besteht gegen die Nacherhebung leider kein Rechtsmittel. Die etwas merkwürdige Verteilung der Verbräuche auf die einzelnen Perioden kommt ja möglicherweise dadurch zustande, dass der Versorger den gesamten Verbrauch seit 1. Januar 2013 auf die Jahre 2014 und 2015 verteilt hat. Trotzdem kann der Gesamtverbrauch ja stimmig sein (ob das so ist, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen).

Wenn Sie dagegen die Verbrauchsmenge insgesamt anzweifeln, müssen Sie Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen. Statthaft wäre hier insoweit der Widerspruch binnen vier Wochen ab Zugang des Bescheides (vgl. Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides). Hier müssten Sie vortragen, aus welchem Grund Sie von einem geringeren Verbrauch ausgehen und dieses auch belegen. Sollte der vom Versorger gemessene Verbrauch mittels einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden sein (was der Normalfall ist), sind Ihre Erfolgsaussichten allerdings nicht gut. Dann könnten Sie allenfalls mit einem gegenüber den Vorperioden auffällig erhöhten Verbrauch argumentieren und beantragen, dass die ausgebaute Messeinrichtung (sofern noch vorhanden) durch einen Gutachter geprüft wird.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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