Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist zu prüfen, ob die von Ihnen geschilderten Probleme am verkauften Roller überhaupt einen Sachmangel darstellen:
Der Begriff des Sachmangels ist nach der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 nunmehr in § 434 BGB
gesetzlich normiert.
Nach Abnahme des Rollers kann der Käufer wegen eines Sachmangels zwei Jahre lang Ansprüche gegen den Verkäufer aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung geltend machen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn bei Übergabe des Rollers die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist.
Der Roller muss für die gesetzliche Sachmängelhaftung bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen sein. Hier gibt das Gesetz eine weitere Hilfestellung: Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, so wird in den ersten 6 Monaten nach Abnahme des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
Hier müssten Sie beweisen, dass die Zündkerze bei Übergabe noch voll funktionstüchtig gewesen ist, was sicherlich keine Schwierigkeiten bereiten dürfte.
Hinzu tritt, dass die Reinigung der Zündkerze nach einer kurzen Einfahrdauer wohl als normaler Vorgang anzusehen ist, welcher die Gebrauchsfähigkeit des Rollers an sich nicht beeinflusst.
Soweit Sie sich als Profi sicher sind, dass der jetzige Mangel eigentlich kein gesetzlicher Mangel ist, da die Reinigung der Zündkerze zu den gewöhnlichen Wartungsarbeiten gehört und die Verunreinigung der Zündkerze nicht auf einen Motorschaden zurückzuführen ist, hätten Sie keine Veranlassung, die Arbeiten unentgeltlich im Rahmen einer Gewährleistung durchzuführen.
Ich bin technisch allerdings nicht so versiert, um diese Entscheidung zu treffen.
Sollte Streit darüber entstehen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, müsste ggfl. ein Gutachter eine Klärung herbeiführen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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