Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhaltes erfolgen.
Unter Zugrundelegung der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass zwischen Ihnen die unmißverständliche und schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, dass auf dem Foto der Eckzahn den übrigen Frontzähnen hinsichtlich der Farbe angepasst werden soll. Dementsprechend dürfte es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung handeln. Da die Fotos nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwiesen, war das Werk auch mangelhaft und Sie hatten Ihrerseits wiederum das Recht auf Nacherfüllung.
Von einer Nachbestellung kann meines Erachtens in diesem Fall keine Rede sein, da es nicht um die Vervielfältigung eines Fotos ging, sondern es sich um eine Mangelbeseitigung handelt.
Ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch muss nicht in den AGBs der Fotografin geregelt sein, da es sich hierbei um einen Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch handelt. Die von Ihnen erwähnte Klausel „erneute Kosten, wenn die Fotos nicht gefallen“ behandelt auch nach meiner Einschätzung einen anderen Fall. Dies kann jedoch abschließend nur bei Kenntnis des genauen Wortlauts der Klausel beurteilt werden.
Eine erneute Bezahlung der Fotos ist nach meiner Auffassung nicht erforderlich, da es sich um eine Mangelbeseitigung gehandelt hat. Da Sie die Erstellung der Fotos auch bereits vollständig gezahlt haben, wären diese Ihnen auch auszuhändigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieses Forums nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen kann. Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin