Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) hat, wer
1. arbeitslos ist,
2. die Anwartschaftszeit erfüllt hat und
3. sich persönlich arbeitslos gemeldet hat.
Wenn überhaupt, dann hätte nach Ihren Sachverhaltsschilderungen nur der N einen Anspruch auf ALG I und nicht seine Familie.
Da N sich jedoch nicht arbeitslos gemeldet hat, besteht kein Anspruch. Hinzu kommt, dass er wegen seines Schlaganfalls seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen kann und somit nicht die Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit i.S.d. ALG I erfüllt. Denn arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber ein für mindestens wöchentlich 15 Stunden umfassendes Beschäftigungsverhältnis sucht bzw. zur Verfügung steht.
Weil N nicht mehr als Arbeitnehmer beschäftigt ist, hat er auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Da er seine Arbeitskraft eben nicht zur Verfügung stellen kann, besteht für ihn auch leider kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II).
Wenn davon auszugehen ist, dass er aufgrund des Schlaganfalls entweder gar nicht mehr oder für eine längere Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen wird, besteht für die Familie die Möglichkeit, für N entweder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder notfalls Grundsicherung zu beantragen.
Ist davon auszugehen, dass N vor seinem Schlaganfall die Familie allein unterhalten hat bzw. die Familie auf Einkommen des N angewiesen ist, besteht für die Familie als Bedarfsgemeinschaft bzw. deren einzelner Mitglieder selbst die Möglichkeit, ALG II oder notfalls Grundsicherung zu beantragen. Inwieweit hier tatsächlich Ansprüche bestehen könnten, kann mangels Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Familie nicht beantwortet werden und würde zudem den Rahmen einer Erstberatung sprengen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geboten.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin