Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Zuständigkeiten bezüglich SGB XII haben sich nicht geändert. Insoweit ist an sich letztinstanzlich das Bundessozialgericht und nicht der BGH mit den von Ihnen benannten Fragestellungen beschäftigt. Soweit der BGH entschieden hat, hat er dies als letzte Instanz nach Amtsgericht und Oberlandesgericht getan. Denkbar ist hier, dass ein kommunalter Träger von Leistungen nach SGB XII Unterhaltsansprüche aus übergeleitetem Recht geltend gemacht hat hat. Eine Entscheidung über Anrechnung von Unterhaltslleistungen dürfte aber auch entbehrlich sein. Die Anrechnungsregel ist in § 82
I SGB XII verankert, und es ist nach ihrem Wortlaut bereits völlig zweifellos, dass Unterhaltszahlungen angerechnet werden.
Die Auskunft Ihres Sachbearbeiters ist insoweit richtig, als Unterhaltszahlungen als Einkommen vollständig angerechnet werden. Daraus sollten Sie aber nicht folgern, dass Sie die Zahlungen einstellen können. Zum einen besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind grundsätzlich bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung. Zum anderen kann der Träger des SGB XII den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen Sie geltend machen. Dies folgt aus § 93
I SGB XII.
Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.08.2007
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16:51
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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