Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
§ 910 BGB
regelt den sog. Übergang:
(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Das Beseitigungsrecht hinsichtlich der überhängenden Zweige besteht also dann nicht, wenn die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Dies wäre bspw. bei nur geringem Laubbefall anzunehmen.
Nach § 50 Absatz 1 Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen ist bei Baumhöhe bis zu 3 m Höhe ein Grenzabstand zum Nachbarn von 0,75 m und bei einer Baumhöhe bis zu 5 m ein Grenzabstand von 1,25 m einzuhalten.
Da keine Baumschutzsatzung besteht, sind die Regelungen des NachbarRG NdS zu beachten.
Einschlägig wären hier die §§ 53 und 54 NachbarRG NdS:
§ 53 - Anspruch auf Beseitigen oder Zurückschneiden
(1) Bäume, Sträucher oder Hecken mit weniger als 0,25 m Grenzabstand sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Der Nachbar kann dem Eigentümer die Wahl lassen, die Anpflanzungen zu beseitigen oder durch Zurückschneiden auf einer Höhe bis zu 1,2 m zu halten.
(2) Bäume, Sträucher oder Hecken, welche über die im § 50 oder § 52 zugelassenen Höhen hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.
(3) Der Eigentümer braucht die Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Zurückschneiden von Pflanzen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März zu erfüllen.
§ 54 - Ausschluß des Anspruches auf Beseitigen oder Zurückschneiden
(1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen mit weniger als 0,25 m Grenzabstand (§ 53 Abs. 1 Satz 1) ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt. Diese Anpflanzungen müssen jedoch, wenn sie über 1,2 m Höhe hinauswachsen, auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten werden.
(2) 1 Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen (Absatz 1 Satz 2 und § 53 Abs. 2) ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhehinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften darauffolgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhebt. 2 Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Nachbar vom Eigentümer jedoch verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe zu halten; im Fall der Klage auf Beschneiden. ist die jetzige Höhe die Höhe im Zeitpunkt der Klageerhebung. 3 Der Klageerhebung steht die Bekanntgabe eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, gleich.
Vor diesem Hintergrund ist wichtig, wann der Nachbar das Grundstück gekauft hat und welche Höhe der Baum hat und welchen Abstand er zum Nachbargrundstück aufweist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Antwort
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
leider sind meine Fragen durch Ihre Ausführungen noch nicht zu meiner völligen Zufriedenheit beantwortet.
Frage 1, 2 (Anspruch auf Zurückschneiden bzw. Beseitigen)
Ihre Auskunft:
"Einschlägig wären hier die §§ 53 und 54 NachbarRG NdS ... Vor diesem Hintergrund ist wichtig, wann der Nachbar das Grundstück gekauft hat (*) und welche Höhe der Baum hat und welchen Abstand er zum Nachbargrundstück aufweist (*)".
(*) Diese Angaben können Sie der ursprünglichen Fragestellung entnehmen.
Auskunft Ihres Kollegen (http://www.frag-einen-anwalt.de/Baum-zu-nah-an-der-Grenze-Verjaehrungsfrist--__f134642.html):
"Falsch ist aber ebenso, dass die Verjährung erst beginne, wenn Sie das Grundstück erworben haben. Auch das entschied der BGH mit vorbenanntem Urteil. Danach hat sich der Rechtsnachfolger (Käufer) die bereits eingetretene Verjährung entgegenhalten zu lassen. Im Ergebnis beginnen die 5 Jahre Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem der Baum das zulässige Maß überschritten hat und die Beeinträchtigung an Ihrem Grundstück begannen."
Frage 3 (Anspruch auf Beseitigung des Überhangs)
Ihre Auskunft: Beseitungsrecht des Nachbarn nach $910 BGB besteht
Auskunft Ihres Kollegen (http://www.frag-einen-anwalt.de/Baum-an-Grundstuecksgrenze-__f90443.html):
"Das AG Norden (Az.: 5 C 884/01
) hat entschieden, daß jedenfalls Äste in einer Höhe von 6 m nicht stören und daher nicht zu beseitigen sind. Das AG Wiesbaden (Az.: 96 C 1504/89
) hat sogar entschieden, daß Äste nur bis Griffhöhe zu entfernen sind. Darüber hinaus beeinträchtigten diese nicht das Nachbargrundstück. ... Daher hat er keinen "Abschneide-Anspruch" gem. § 910 BGB
."
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Frage 1/2:
Im niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz findet sich keine Verjährungsregelung, sondern Ausschlussfristen.
Fristbeginn für die fünfjährige Ausschlussfrist für den Beseitungsanspruch (§ 54 NdsNRG)ist der Zeitpunkt der Anpflanzung.
Nach Ihrem Sachvortrag sind die Bäume ca. 60 Jahre alt, so dass ein Beseitigungsanspruch nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus beträgt der Grenzabstand mehr als 0,25 m.
Bei einer Baumhöhe bis zu 15 m ist ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten. Nach Ihren Angaben beträgt der Abstand knapp 2 m.
Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften darauf folgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhebt.
Die Beeinträchtigung an dem Grundstück der streitigen Nachbar begann vor 4 bzw. 5 Jahren, so dass ein Verfristung der Ausschlussfrist noch nicht gegeben sein kann.
Frage 3:
Jeder Einzelfall ist für sich zu betrachten. Das AG Norden hat sich offenbar nicht mit einer Beeinträchtigung durch Laubbefall befasst. Darum geht es aber.
Wenn in Ihrem Fall der Laubbefall gering ist, wäre eine Beeinträchtigung abzulehnen und die Äste dürften nicht geschnitten werden.
Nur wenn eine Beeinträchtigung im Sinne von § 910 BGB
vorliegt, darf abgeschnitten werden. Ob tatsächlich in Ihrem Fall eine Beeinträchtigung gegeben ist, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth