Gerne zu Ihren Fragen, die unter den §§ 50 ff. NNachbG geregelt sind:
§ 50 NNachbG – Grenzabstände für Bäume und Sträucher
(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
a) bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m
b) bis zu 2 m Höhe 0,50 m
c) bis zu 3 m Höhe 0,75 m
d) bis zu 5 m Höhe 1,25 m
e) bis zu 15 m Höhe 3,00 m
f) über 15 m Höhe 8,00 m.
Grundsätzlich kann der Nachbar verlangen, dass Bäume, die den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, auf eine Höhe von 3 Metern zurück geschnitten werden.
Da Ihr Kirschbaum jedoch vor mehr als 30 Jahren gepflanzt wurde und bereits vor dem Kauf beider Grundstücke vorhanden war, können für ihn Sonderregelungen gelten, vor allem dann, wenn er als Ortsbild prägend eingestuft wird oder es sich um einen Grenzbaum handelt. Es könnte also sein, dass Ihr Baum durch "Überwachsen" oder durch seinen "Alterstatus" nicht unbedingt der Regelung unterliegt, die die Baumhöhe beschränkt. Das wäre vor Ort näher zu klären auch unter dem Aspekt nachbarschaftlichen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 242 BGB), wobei auch der von Ihnen geschilderte "hlzernen Unterstand, ca. 2m hoch und ca. 12m mit Überdachung, entlang der Grenze und ohne Zustimmung angebaut" eine wichtige Rolle spielen kann.
Ansonsten ist es so, dass es nach § 54 NNachbG – Ausschlussgründe des Anspruches auf Beseitigen oder Zurückschneiden gibt:
Absatz (2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen (Absatz 1 Satz 2 und § 53 Abs. 2) ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften darauf folgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhebt. 2Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Nachbar vom Eigentümer jedoch verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe zu halten; im Fall der Klage auf Beschneiden ist die jetzige Höhe die Höhe im Zeitpunkt der Klageerhebung. 3Der Klageerhebung steht die Bekanntgabe eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, gleich.
Sie sollte sich auf den o.g. (etwa altertümlich formulierten ( !) gleichwohl im Nachbarschaftsrecht anerkannten § 242 BGB fokussieren und auf einen angemessenen Rückschnitt der Höhe nach einigen, welcher den Fortbestand des Kirschbaums gewährleistet. Ein Rückschnitt, der zur Schädigung oder gar zum Absterben des Baumes führt, wird im Streitfall voraussichtlich als unverhältnismäßig im Sinne des § 242 angesehen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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