Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nachbarschaftsrecht/ im Grundbuch eingetragenes Fahrrecht

13. Januar 2016 19:45 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


07:23

In den 60er Jahren wurde im Grundbuch ein Fahrrecht vermerkt, um einen 2.Zugang zu einem Gebäude zu ermöglichen. Jetzt wurde im Zuge eines Eigentümerwechsels festgestellt, dass in den 90ern über einen notariellen Vertrag, der eigentlich einer anderen Sache diente, quasi nebenbei das o.g. Fahrrecht auf ein Fahrrecht "für Fahrräder" eingeschränkt wurde - eine Witznummer. (Im Grundbuch steht nach wie vor nur "Fahrrecht"). Auf Nachfrage wurde den neuen Eigentümern beim Notar versichert, es gehe nur um Fahrräder. Sie wollen einen Carport bauen - bei einem normalen Fahrrecht wäre das ein Problem.
Meine Frage: Hat es einen Sinn, die notarielle Änderung anzuzweifeln? Von den drei Unterzeichnern ist nur noch die von der Änderung Profitierende am Leben, die beiden Übervorteilten waren zum Zeitpunkt der Unterzeichnung weit über 80 und extrem schwerhörig, d.h. sie konnten schon rein akustisch das Vorgelesene nicht verstehen. Die Ehefrau war außerdem schwer krebskrank und verstarb 6 Wochen nach der Unterzeichnung, der Ehemann war entsprechend überfordert.
Gibt es eine Möglichkeit, diese Übervorteilung rückgängig zu machen? (wie gesagt, das Grundstück wurde inzwischen veräußert und die neuen Eigentümer wollen einen Carport bauen, was im Grunde das eingetragene Fahrrecht ad absurdum führen würde).

13. Januar 2016 | 20:27

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich muss sich der Erwerber einer Immobilie nur das entgegenhalten lassen, was im Grundbuch geschrieben steht. Sämtliche Verträge sind, sofern diese nicht selbst beim Kauf mit Bestandteil geworden sind, zwischen den alten Nachbarn unwirksam.

Der Erwerber muss sich daher nur an das halten, was im Grundbuch geschrieben steht. Wenn hierbei nur von einem Fahrrecht die Rede ist, so gilt dies für alle fahrbaren Gerätschaften, nicht nur für Fahrräder. Dies hätte dann auch so im Grundbuch eingetragen werden müssen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Januar 2016 | 00:38

Vielen Dank für die Antwort.
Sie sagen, um wirksam zu weden, müsse der notarielle Vertrag mit zum Bestandteil des Kaufes werden.
Wäre dazu ein Verweis im Grundbuch ausreichend oder müsste die Einschränkung des Rechtes genau benannt werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Januar 2016 | 07:23

Sehr geehrter Fragesteller,

es kommt auf die Formulierung an. Gerne können Sie mir den Auszug kostenfrei per Email senden, ich schaue mir das dann gerne mal an.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER