Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich muss sich der Erwerber einer Immobilie nur das entgegenhalten lassen, was im Grundbuch geschrieben steht. Sämtliche Verträge sind, sofern diese nicht selbst beim Kauf mit Bestandteil geworden sind, zwischen den alten Nachbarn unwirksam.
Der Erwerber muss sich daher nur an das halten, was im Grundbuch geschrieben steht. Wenn hierbei nur von einem Fahrrecht die Rede ist, so gilt dies für alle fahrbaren Gerätschaften, nicht nur für Fahrräder. Dies hätte dann auch so im Grundbuch eingetragen werden müssen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für die Antwort.
Sie sagen, um wirksam zu weden, müsse der notarielle Vertrag mit zum Bestandteil des Kaufes werden.
Wäre dazu ein Verweis im Grundbuch ausreichend oder müsste die Einschränkung des Rechtes genau benannt werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt auf die Formulierung an. Gerne können Sie mir den Auszug kostenfrei per Email senden, ich schaue mir das dann gerne mal an.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt