Sehr geehrte Fragestellerin,
das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in welchem die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken erfasst werden. Um aus dem Grundbuch gelöscht zu werden, müssten Sie die Eigentumsrechte an Ihrem Grundstücksanteil auf einen Dritten übertragen. Dies kann beispielsweise in Rahmen einer Schenkung oder eines Verkaufs erfolgen.
Sowohl die Schenkung als auch der Verkauf sind Verträge, denen beide Parteien zustimmen müssen. D.h. Sie können Ihren Anteil nicht ohne Zustimmung Ihres Stiefvaters an ihn übertragen. Möglicherweise haben Sie aber die Möglichkeit über einen Dritten Kontakt zu Ihrem Stiefvater aufzunehmen um diesem wenigstens das Angebot zur Übertragung des Eigentumanteils zu unterbreiten.
Sie haben jedoch die Möglichkeit jedem Dritten den Grundstücksanteil zu übertragen, soweit dieser die Schenkung oder das Kaufangebot annimmt. Ob Chancen für eine solche Übertragung bestehen bzw. diese Übertragung rechtlich möglich ist, kann jedoch erst nach Kenntnis aller Umstände beurteilt werden.
Erst wenn Sie nicht mehr Eigentümer des Grundstücksanteils sind, können Sie aus dem Grundbuch gestrichen werden und haften dann auch nicht mehr für etwaige Grundstückssteuern.
Alternativ könnten Sie allerdings auch im Rahmen einer Teilungsversteigerung das gesamte Grundstück, auch gegen den Willen Ihres Stiefvaters erwerben und dann das gesamte Grundstück selbst nutzen oder gewinnbringend veräußern. Ob diese Alternative für Sie in Betracht kommt kann von hier nicht beurteilt werden, sollte Ihnen jedoch bekannt gemacht werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
es ist absolut nicht möglich das Drittel zu verkaufen oder zu verschenken, da das Haus leider seit 2 Jahren verfällt und sich mein Stiefvater nicht darum kümmert. Er hat noch eine Wohnung in Berlin und hat mir Hausverbot für das Haus in Brandenburg erteilt und die Schlösser ausgewechselt, so dass kein Zugang möglich ist.
Ein Kontakt ist auch nicht möglich. Er hat kein Festnetz und Handy mehr, da er keine Rechnungen zahlt.
Deshalb hat sich das Finanzamt nun vermutlich an mich gewendet wegen der Grundstückssteuer.
Auf Briefe reagiert er nicht, die Haustür in Berlin öffnet er nicht. Er hat mit niemanden mehr Kontakt.
Da ein Verkauf / eine Schenkung auszuschließen ist, würde ich gern noch wissen, was es mit der Teilungsversteigerung auf sich hat.
Wie funktioniert das? Wo beantragt man das? Welche finanziellen Konsequenzen hätte es? etc.
Vielen Dank für ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Teilungsversteigerung ist eine Art der Auseinandersetzung einer Eigentümergemeinschaft eines Grundstücks. Dabei kann jedes Mitglied der Gemeinschaft die Teilungsversteigerung, unabhängig von der Größe des Eigentumanteils, beantragen.
Bei der Teilungsversteigerung wird dann das gesamte Grundstück, also auch der Teil der nicht dem Antragsteller gehört, versteigert. Der Erlös wird dann zwischen den Eigentümern entsprechend der Anteile aufgeteilt.
Jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft kann bei der Versteigerung auch selbst mitsteigern und somit das Grundstück vollständig erwerben.
Der Antrag ist formlos beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -