Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Zu 1.
Vor Erteilung einer Baugenehmigung hat die zuständige Behörde unter anderem die Einhaltung des Bauordnungsrechts zu prüfen. Sollte von dem Vorhaben in der Tat eine Gefahr für Ihr Eigentum entsprechend ihren Befürchtungen ausgehen, ist dies eine Sache des Bauordnungsrechts und die Baugenehmigung wäre zu versagen. Offenbar hat die Behörde im Falle Ihres Nachbarn dennoch die Baugenehmigung erteilt.
Sie als Nachbar sind im Hinblick auf Baugenehmigungen für unmittelbar angrenzende Grundstücke stets widerspruchs-/klagebefugt. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist auf Ihren Widerspruch bzw. Ihre Klage hin vollumfänglich zu überprüfen. Wenn Sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ihre Befürchtungen haben, sollten Sie gegen die Baugenehmigung vorgehen und im Verfahren auf Ihre bauordnungsrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben aufmerksam machen. Sodann muss eine Überprüfung von Amts wegen stattfinden.
Wenn die Baugenehmigung sofort vollziehbar ist und der Nachbar bereits mit der Umsetzung des Bauvorhabens beginnt, sollten Sie bei Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage beantragen. Dann sind die Arbeiten bis zur endgültigen Entscheidung über die Angelegenheit einzustellen, sodass Sie die Sicherheit haben, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.
Bitte beachten Sie, dass Widerspruch und Anfechtungsklage fristgebunden sind (1 Monat ab Bekanntgabe der anzugreifenden Verfügung).
Zu 2.
Sie haben keinen Anspruch auf Erhalt einer Vermögensauskunft von Ihrem Nachbarn. Sie können lediglich versuchen, unter Geltendmachung eines berechtigten Interesses eine Bonitätsauskunft über Ihren Nachbarn von einem entsprechenden Unternehmen (Schufa, Creditreform, ...) einzuholen.
Zu 3.
Der einzige Weg, an möglichst viele Informationen hinsichtlich des Bauvorhabens heranzukommen, liegt darin, Akteneinsicht bei der zuständigen Baubehörde zu beantragen. Als unmittelbarer Nachbar haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht. Im Übrigen trifft Ihren Nachbarn keine Auskunftspflicht Ihnen gegenüber.
Zu 4. und 5.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Bankbürgschaft gegen Ihren Nachbarn. Daran ändert auch seine Unzuverlässigkeit leider nichts. Denn die persönliche Zuverlässigkeit ist keine Voraussetzung für den Erhalt einer Baugenehmigung. Insofern ist auch die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich, sofern Ihr Nachbar im Sinne des bürgerlichen Rechts geschäftsfähig ist.
Mein Rat: Wenn Sie Bedenken gegen die bautechnische Vertretbarkeit des Vorhabens Ihres Nachbarn haben, machen Sie Ihre Bedenken im Wege von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung geltend.
Eine weitere mögliche Vorgehensweise besteht darin, dass Sie Ihren Nachbarn auf dem Zivilrechtsweg auf Unterlassung der Beeinträchtigung Ihres Eigentums in Anspruch nehmen. Selbst wenn die Baugenehmigung Bestand haben sollte, so berechtigt das Ihren Nachbarn nicht dazu, Ihr Eigentum durch Umsetzung eines gefährlichen Bauvorhabens zu beeinträchtigen.
In Rahmen eines Zivilprozesses sind Sie für das Vorliegen einer Beeinträchtigung beweisbelastet. D.h. Sie müssten ggf. durch ein vom Gericht in Auftrag zu gebendes Sachverständigengutachten nachweisen, dass die behauptete Gefahr von dem Bauvorhaben ausgeht. Wenn Ihnen dieser Beweis gelingt, würde das Zivilgericht dem Bauvorhaben Einhalt gebieten. Auch in diesem Rahmen bietet sich ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an, wenn Sie die Befürchtung haben, dass Ihr Nachbar vollendete Tatsachen schafft und Ihr Eigentum in Gefahr bringt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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