Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat war es zunächst für Ihren Nachbarn möglich, die auf seinem eigenen Grundstück befindliche Hecke zu entfernen.
So war es auch zunächst zulässig und sein Recht, nicht auf Ihren Vorschlag im Hinblick auf eine finanzielle Beteiligung an einer neuen Einfriedung einzugehen.
Aber:
§ 27 des Nachbarrechtsgesetzes in Ihrem Bundesland, Einfriedungspflicht, sieht folgendes vor, was hier für Ihren Nachbarn gelten könnte:
"(1) Grenzen bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke aneinander, so kann jeder Eigentümer eines solchen Grundstücks, sofern durch Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, von den Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:
1.
Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen.
2.
Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen oder Wegen, so ist dasjenige Grundstück rechtes Nachbargrundstück im Sinne von Nr. 1 Satz 2, welches an derjenigen Straße (demjenigen Wege) rechts liegt, an der (dem) sich der Haupteingang des Grundstückes befindet. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert. Für Eckgrundstücke gilt Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Lage des Haupteingangs.
3.
Wenn an einer Grenze gemäß Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie gemeinsam einzufrieden.
4.
An Grenzen, auf die weder Nr. 1 noch Nr. 2 dieses Absatzes anwendbar ist, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.
5.
Soweit die Grenzen mit Gebäuden besetzt sind, besteht keine Einfriedungspflicht.
(2) Soweit in einem Teil eines Ortes Einfriedungen nicht üblich sind, besteht keine Einfriedungspflicht. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt."
Das könnte also hier erfüllt sein und müsste geprüft werden.
Teilen Sie mir gerne im Rahmen der kostenlos möglichen Nachfragefunktion mit, ob das nach Ihrer Sicht der Dinge so der Fall sein kann, also nach der oben genannten Vorschrift. Dann antworte ich Ihnen gerne ergänzend.
Ansonsten ist leider der unschöne Ausblick so hinzunehmen, jedenfalls nach der mehrheitlichen Rechtsprechung, insbesondere nach derjenigen vom Bundesgerichtshof in höchster Instanz.
Das betrifft also den unansehnlichen Teil, den Sie hier dargestellt haben. Sollte aber die oben genannte Einzahlungspflicht bestehen, so wäre da eine entsprechend andere Einfriedung zu schaffen. Das wäre dann Ihr Vorteil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen