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Nachbarschaftsrecht, Verstoß des Nachbarn gegen rechtsverbindlichen Vergleich.

29. Juli 2020 14:44 |
Preis: 70,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Ich habe nach längeren Nachbarschafts Streitigkeiten das in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Schiedsverfahren eingeleitet. Das Ergebnis war ein Vergleich in dem in Bezug auf bauliche Veränderungen im Vorgarten folgendes steht:

„Jede Partei ist ab sofort frei in der Gestaltung, Pflege und Nutzung der ihr im folgenden…zugewiesenen Flächen. Ausgeschlossen sind bauliche Veränderungen jeder Art…(z.B.Art der Pflasterung..). Mögliche Veränderungen bedürfen der einvernehmlichen Absprache und Schriftform."

Jetzt kündigt der Nachbar an, auch ohne meine Unterschrift ein Gartenbau Unternehmen mit der Veränderung der gepflasterten Wege in seinem Bereich zu beauftragen. Außerdem gibt es einen kleinen Bereich im Vorgarten, der nach Lageplan des Grundbuchs als mein Anteil eingezeichnet ist. Der Nachbar behauptet, dies sei sein Anteil und er wolle dort Büsche pflanzen, um zu verhindern dass ich dort mein Fahrrad zu meiner Wohnung schiebe.

Ich bin der Meinung, dass der Lageplan des Grundbuchs, der als Anlage zu meinem Kaufvertrag gehört, für die Eigentumsverhältnisse maßgeblich ist. Stimmte es dass der Nachbar daher auf diesem Gebiet auf keinen Fall ohne meine Zustimmung tätig werden darf?
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Frage: was ist das normale Vorgehen, wenn der Nachbar einfach gegen die Bestimmungen des Vergleichs verstößt, dass bauliche Maßnahmen nur nach rechtskräftiger Unterschrift des Nachbarn erlaubt sind? Was ist, wenn er sich als Rechtfertigung auf mündliche Kommunikation bezieht, in der ich angeblich zugesagt habe, ich würde bestimmte Maßnahmen erlauben? Meine Meinung nach bedeutet die Formulierung „Schriftform" im Text des rechtsverbindlichen Vergleiches, dass nur eine Unterschrift dieser Rechtsform genügen kann. Stimmt das?

Ich habe vor meinem Eingang auf die dort existierenden Platten etwa 6 m² Kunstrasen gelegt. Da dieser nicht fest mit den Platten verbunden ist, handelt es sich nach meiner Meinung nicht um eine bauliche Veränderung. Kann die Tatsache, dass ich auf meiner Seite die schäbigen Platten mit etwas Kunstrasen überdeckt habe, als einseitige bauliche Veränderung gewertet werden, die dem Nachbar nun eigenmächtiges Vorgehen erlaubt?


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Sie teilen mit, dass laut Vergleich bauliche Veränderungen, u.a. solche in Bezug auf die Art der Pflasterung, der einvernehmlichen Absprache und Schriftform bedürfen. Damit darf Ihr Nachbar ohne dass die Absprache erfolgt ist und die Schriftform dabei eingehalten wurde, die Veränderungen nicht in Auftrag geben.

Wenn Ihr Nachbar dem Vergleich zuwiderhandelt, so können Sie auf Unterlassung klagen bzw. den Nachbarn im Eilfall im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Unterlassung anhalten. Hierzu sollten Sie einen vor Ort niedergelassenen Anwalt beauftragen.

Für das Vorliegen anderweitiger mündliche Kommunikation wäre der Nachbar beweispflichtig. Wenn er diesen Beweis nicht erbringen kann, so bleibt es dabei, dass der Vergleich gilt. Wenn der Vergleich die Schriftform vorsieht, so ist dies für beide Parteien bindend. Das Schriftformerfordernis kann durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden. Für eine solche Aufhebungsvereinbarung wäre wiederum die dies behauptende Partei beweispflichtig. Wenn dieser Beweis misslingt, so bleibt es be dem durch Vergleich vereinbarten Schriftformerfordernis.

Wenn Sie Ihrerseits dem Vergleich zuwidergehandelt haben/hätten, so ist dies im Hinblick auf die Pflichten Ihres Nachbarn nicht von Belang. Denn eine Pflichtverletzung Ihrerseits berechtigt den anderen Teil nicht zu einer Pflichtverletzung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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