Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Sie teilen mit, dass laut Vergleich bauliche Veränderungen, u.a. solche in Bezug auf die Art der Pflasterung, der einvernehmlichen Absprache und Schriftform bedürfen. Damit darf Ihr Nachbar ohne dass die Absprache erfolgt ist und die Schriftform dabei eingehalten wurde, die Veränderungen nicht in Auftrag geben.
Wenn Ihr Nachbar dem Vergleich zuwiderhandelt, so können Sie auf Unterlassung klagen bzw. den Nachbarn im Eilfall im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Unterlassung anhalten. Hierzu sollten Sie einen vor Ort niedergelassenen Anwalt beauftragen.
Für das Vorliegen anderweitiger mündliche Kommunikation wäre der Nachbar beweispflichtig. Wenn er diesen Beweis nicht erbringen kann, so bleibt es dabei, dass der Vergleich gilt. Wenn der Vergleich die Schriftform vorsieht, so ist dies für beide Parteien bindend. Das Schriftformerfordernis kann durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden. Für eine solche Aufhebungsvereinbarung wäre wiederum die dies behauptende Partei beweispflichtig. Wenn dieser Beweis misslingt, so bleibt es be dem durch Vergleich vereinbarten Schriftformerfordernis.
Wenn Sie Ihrerseits dem Vergleich zuwidergehandelt haben/hätten, so ist dies im Hinblick auf die Pflichten Ihres Nachbarn nicht von Belang. Denn eine Pflichtverletzung Ihrerseits berechtigt den anderen Teil nicht zu einer Pflichtverletzung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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