Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nachbarn parken auf privater Grünfläche - Verstoß gegen Bebauungsplan

29. Juni 2007 21:05 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Zusammenfassung

Kann man gegen einen Nachbarn vorzugehen, wenn dieser eine Fläche als Parkplatz nutz, wo dies laut Bebauungsplan nicht zulässig ist?

Hier kommt ein Unterlassungsanspruch aus der optischen Beeinträchtigung oder aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften mit nachbarschützendem Charakter infrage. Der Erfolg hängt hierbei stark von der Faktenlage im Einzelfall ab.

Vor drei Jahren haben wie unser Haus im einem Neubaugebiet (NRW) mit rechtskräftigem Bebauungsplan gebaut. Genau wie unsere angrenzenden Nachbarn haben wir innerhalb unseres Grundstückes (und ausserhalb des Baufensters) einen Teilbereich, der im Bebauungsplan als "Bereich für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern" gekennzeichnet ist. Dort stehen mehrere hohe, erhaltenswerte Bäume. Der Bebauungsplan sagt explizit zu diesem Bereich, dass "Garagenvorfahrten, Stellplätze und Tiefgaragen nicht zulässig sind."

Unsere Nachbarn nutzen jedoch seit ihrem Einzug einen Teil ihrer Grünfläche als Parkplatz. Wir möchten dies nicht, da wir unser Grundstück gekauft hatten in der Gewißheit, dass dort immer eine Grünfläche sein wird, die nie zugebaut oder durch PKW genutzt werden darf. Eine solche Nutzung könnte zum einen die angrenzenden Bäume schädigen und zum anderen stört sie einfach die Aussicht.

Das Bauordnungsamt ist über den Verstoß informiert, ausser einigen Aufforderungen an die Nachbarn, andere Stellplätze zu errichten, ist bisher nichts passiert.

Was können wir nun tun?
Es handelt sich immerhin um das Eigentum der Nachbarn. Nur der Bebauungsplan sagt, dass dort nicht geparkt werden darf. Das Bauordnungsamt hilft uns nicht.
Haben wir - als Nachbarn - das Recht durchzusetzen, dass unser Nachbar nicht mehr auf seiner Grünfläche parkt? Wenn ja, wie machen wir das?


Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie haben durchaus die Möglichkeit, selbst zu verlangen, dass Ihre Nachbarn das Parken auf der Grünfläche unterlassen.

Grundsätzlich können Sie dies nach dem allgemeinen Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB verlangen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch optische Beeinträchtigungen einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen können (BGHZ 116,392 ). Einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kann es auch rechtfertigen, wenn Ihr Nachbar öffentlich-rechtliche Vorschriften mit nachbarschützendem Charakter verletzt (vgl. BayObLG, 19.05.2004 - 2Z BR 067/04 ). Nach meiner Auffassung haben die Bestimmungen des Bebauungsplans auch nachbarschützenden Charakter.

Sie können demnach von Ihren Nachbarn die Unterlassung verlangen und - falls diese das ignorieren - die Möglichkeit einer Klage vor dem zuständigen Amtsgericht.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2007 | 00:01

Nach allem, was ich gelesen habe, hat eine solche Grünfläche KEINEN nachbarschützenden Charakter, sondern eher einen städtebaulichen. Da diese schöne große Grünfläche mit altem Baumbestand jedoch ein Hauptgrund war, dass wir das Grundstück gekauft haben, sind wir nun besonders sauer über das Verhalten unserer Nachbarn.
Haben wir denn auch einen Unterlassungsanspruch, wenn der nachbarschützende Charakter des Bebauungsplans verneint wird?

Ergänzung vom Anwalt 28. August 2007 | 00:28

Es ist sicher richtig, dass nicht jede Festlegung im Bebauungsplan nachbarschützenden Charakter hat. Auch im vorliegenden Fall kann man da durchaus geteilter Meinung sein. Sicher soll durch eine Grünfläche eine städtebauliche Maßnahme festgesetzt werden. Im konkreten Fall der Festlegung kann Grünfläche aber auch nachbarschützender Charakter zukommen, wenn sie auch zum Vorteil der Nachbarn festgesetzt wurde. Dies ist sicher im Einzelfall zu prüfen und kann ohne Ortsbesichtigung sicher nicht ohne weiteres beantwortet werden.

Ich hatte aber in meiner Antwort darauf hingewiesen, dass auch daneben optische Beeinträchtigungen einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen können. Hier hat der Richter aber einen recht großen Ermessensspielraum, so dass man kaum eine vernünftige Erfolgsprognose abgeben kann. Letztlich entscheidet der "Geschmack" der Berufungsinstanz bzw. des Sachverständigen.

Sie können also sowohl mit einer möglichen nachbarschützenden Verletzung, als auch mit einer optischen Beeinträchtigung argumentieren. Ob Sie mit einer oder beider oder am Ende gar keiner Argumentation Erfolg haben, obliegt letztlich richterlicher Einschätzung und hängt auch vom Geschick der Argumentation ab. Im Zweifelsfall empfehle ich in solchen Fällen anwaltliche Vertretung.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER