Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben durchaus die Möglichkeit, selbst zu verlangen, dass Ihre Nachbarn das Parken auf der Grünfläche unterlassen.
Grundsätzlich können Sie dies nach dem allgemeinen Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB
verlangen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch optische Beeinträchtigungen einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen können (BGHZ 116,392
). Einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kann es auch rechtfertigen, wenn Ihr Nachbar öffentlich-rechtliche Vorschriften mit nachbarschützendem Charakter verletzt (vgl. BayObLG, 19.05.2004 - 2Z BR 067/04
). Nach meiner Auffassung haben die Bestimmungen des Bebauungsplans auch nachbarschützenden Charakter.
Sie können demnach von Ihren Nachbarn die Unterlassung verlangen und - falls diese das ignorieren - die Möglichkeit einer Klage vor dem zuständigen Amtsgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Nach allem, was ich gelesen habe, hat eine solche Grünfläche KEINEN nachbarschützenden Charakter, sondern eher einen städtebaulichen. Da diese schöne große Grünfläche mit altem Baumbestand jedoch ein Hauptgrund war, dass wir das Grundstück gekauft haben, sind wir nun besonders sauer über das Verhalten unserer Nachbarn.
Haben wir denn auch einen Unterlassungsanspruch, wenn der nachbarschützende Charakter des Bebauungsplans verneint wird?
Es ist sicher richtig, dass nicht jede Festlegung im Bebauungsplan nachbarschützenden Charakter hat. Auch im vorliegenden Fall kann man da durchaus geteilter Meinung sein. Sicher soll durch eine Grünfläche eine städtebauliche Maßnahme festgesetzt werden. Im konkreten Fall der Festlegung kann Grünfläche aber auch nachbarschützender Charakter zukommen, wenn sie auch zum Vorteil der Nachbarn festgesetzt wurde. Dies ist sicher im Einzelfall zu prüfen und kann ohne Ortsbesichtigung sicher nicht ohne weiteres beantwortet werden.
Ich hatte aber in meiner Antwort darauf hingewiesen, dass auch daneben optische Beeinträchtigungen einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen können. Hier hat der Richter aber einen recht großen Ermessensspielraum, so dass man kaum eine vernünftige Erfolgsprognose abgeben kann. Letztlich entscheidet der "Geschmack" der Berufungsinstanz bzw. des Sachverständigen.
Sie können also sowohl mit einer möglichen nachbarschützenden Verletzung, als auch mit einer optischen Beeinträchtigung argumentieren. Ob Sie mit einer oder beider oder am Ende gar keiner Argumentation Erfolg haben, obliegt letztlich richterlicher Einschätzung und hängt auch vom Geschick der Argumentation ab. Im Zweifelsfall empfehle ich in solchen Fällen anwaltliche Vertretung.